Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2543
Slowenische Lizenzgebühren an mittelbar verbundene österr. Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0311-IV/4/2004vom 21.12.2004
Wortlaut laut Findok
Lizenzgebühren, die von slowenischen
Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte
österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen
gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer
10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen
Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens
in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für
slowenische Lizenzgebührenzahlungen die über eine österreichische
Personengesellschaft an eine Kommanditisten-GmbH durchfließen, die im Wege
einer Tochtergesellschaft zu 75% an der lizenzgebührenzahlenden
slowenischen Unternehmung beteiligt ist.
Die sprachliche Fassung von Artikel 12 DBA-Slowenien
schließt sich der sprachlichen Konzeption von Artikel 11 (betr. Zinsen)
des OECD-Musterabkommens an; danach legt Absatz 1 die Steuerberechtigung des
Ansässigkeitsstaates fest, wohingegen Absatz 2 die Steuerberechtigung des
Quellenstaates bestimmt. Während Artikel 11 Absatz 2 des OECD-MA eine
Quellensteuerberechtigung für sämtliche Arten von Zinsen vorsieht,
geschieht dies in Artikel 12 Absatz 2 bei Lizenzgebühren aber nur für
konzerninterne Lizenzgebühren. Alle anderen Lizenzgebühren sind daher
im Quellenstaat steuerlich vollständig zu entlasten.
Sollte auf slowenischer Seite im gegebenen Zusammenhang
eine andere Auffassung vertreten werden, nämlich jene, dass Art. 12 Abs. 1
dem Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht belasse,
müsste die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens
einer Klärung zugeführt werden.
21. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0311-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20803
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF