Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1040
Lizenzgebührenzahlungen an eine britische Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 27/1-IV/4/97vom 24.03.1997
Wortlaut laut Findok
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft
Lizenzgebühren an eine britische Kapitalgesellschaft gezahlt, dann
unterliegen diese gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien
einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn die die
Lizenzgebühren empfangende britische Gesellschaft mittelbar oder
unmittelbar mehr als 50% der Stimmrechte der die Lizenzgebühren zahlenden
österreichischen Gesellschaft kontrolliert. Die Rechtslage im
Geltungsbereich des DBA-Großbritannien entspricht damit im Wesentlichen
jener des DBA-Niederlande.
Im Rahmen eines österreichisch-niederländischen
Verständigungsverfahrens wurde mittlerweile Einvernehmen erzielt, dass die
vergleichbare Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 DBA-Niederlande dem
Wortlaut nach interpretiert wird und
dass sonach Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische
Schwestergesellschaft von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu
entlasten sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein
mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen", ist aber
an ihr weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt (EAS 886). Das BM für
Finanzen ist unter den gegebenen Umständen bereit, die vergleichbare
Bestimmung des DBA-Großbritannien dementsprechend auszulegen.
Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die
Steuerentlastung nach Art. 12 DBA-Großbritannien davon abhängt, dass
die Lizenzgebührenzahlungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 24
BAO der Schwestergesellschaft auch tatsächlich steuerlich zuzurechnen sind.
Denn nur in diesem Fall wäre die Abkommensvoraussetzung für die
Steuerentlastung erfüllt, derzufolge die britische Gesellschaft
"nutzungsberechtigter Empfänger" ("beneficial owner") der
Lizenzgebühren sein muss. Diese Voraussetzung wäre beispielsweise dann
nicht erfüllt, wenn die gemeinsame britische Muttergesellschaft eine an
ihre österreichische Tochtergesellschaft zu vergebende Lizenz zunächst
einer britischen Tochtergesellschaft erteilt und diese sodann beauftragt,
ihrerseits formell einen Lizenzvertrag mit der österreichischen
Gesellschaft abzuschließen. Die für den Steuerabzug
haftungspflichtige inländische Gesellschaft wird daher im Rahmen der sie
bei solchen Auslandsbeziehungen treffenden Beweisvorsorgepflicht vorzukehren
haben, dass die Abkommensberechtigung für die Steuerentlastung einwandfrei
nachgewiesen werden kann (insbesondere in der Hinsicht, dass Bedenken der
Abgabenbehörde, es könnte sich bei der britischen Gesellschaft um eine
bloße "Briefkastengesellschaft" handeln oder es könnte eine
bloße treuhändige Sublizenzvergabe vorliegen, entkräftet werden
können); im übrigen ist die Vorlage einer britischen
Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich (AÖF Nr. 31/1986 idF 154/86,
2/87, 90/87,364/88).
24.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 12 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
LizenzgebührQuellensteuerSteuerentlastungAbzugssteuerZurechnungsteuerliche ZurechnungNachweisBriefkasteneigenschaftAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisTreuhandfunktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 27/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14710
- Gültig
- 24.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF