Betreibt eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft eines italienischen Konzerns (Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinden sich in Österreich) ein Flugzeug für Zwecke des Transports konzerneigener Mitarbeiter zwischen den einzelnen Landesgesellschaften in Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Irland, so steht der Umstand, dass die…
…des DBA-Polen entspricht. Dass der Betriebstättendefinition des Artikels 5 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur für gewerbliche, sondern auch für freiberufliche Einkünfte Bedeutung zukommt, wurde zumindest in Bezug auf Bauausführungen bereits in EAS 832 zum Ausdruck gebracht, als es darum ging festzustellen, ob ein österreichischer Architekt…
…Haupttätigkeit handelt; die Nebentätigkeit ist dieser Haupttätigkeit zuzuordnen (LStR 2002 Rz 961, 962). Liegt keine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied vor oder ist die Vorstandstätigkeit als die Haupttätigkeit einzustufen, dann ist für die Beurteilung relevant, ob das…
…erkennen lässt, dass diese nur einen Umsatz in Höhe von 3% der angeblich von ihr bezogenen Lizenzerträge angibt und weil von den Konzerngesellschaften nicht aufgezeigt werden kann, dass es tatsächlich zu einem Verkauf der Lizenzrechte an die "Tantengesellschaft" gekommen ist) wird zu prüfen sein, ob…
…Abs. 3 als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Gemäß Abschnitt I Z 1 des Protokolls zum DBA Hongkong schließt der Begriff "Person" auch einen Trust und eine Personengesellschaft ein. Somit wäre auf Grund der Eintragung bzw…
…in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert, dann unterliegen die Bezüge der Piloten auch dann der Besteuerung in…
…DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische Luftfahrtunternehmen nicht die Arbeitgebereigenschaft besitzt. Das Besteuerungsrecht an den von Artikel 15 Abs. 5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens…
…gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Portugal der österreichischen Besteuerung. Denn nach dieser Bestimmung dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen…
…des OECD-Musterabkommens, nach der das Besteuerungsrecht an den Bezügen des fliegenden Personals an den Staat zugeteilt wird, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens befindet) in dieses Abkommen "hineinzulesen". 05. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…eine Person, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und auch iSd DBA-Malta ansässig ist, dem Flugpersonal einer Fluggesellschaft an, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Malta befindet, stellt sich die Frage, ob deren Gehälter im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen. Gemäß Art. 15 Abs…
…Unter der Voraussetzung, dass die eingangs abgegebene Sachverhaltsschilderung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist die vom Lohnverrechnungsbüro gegenteilig vertretene Auffassung sonach unzutreffend. Anders ist die Situation hingegen in Bezug auf die Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand für die Fahrten nach Prag. Allfällige Abgeltungen für verpflegungsbedingten Mehraufwand (die Reisediäten…
…2 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten der beiden Beteiligungen und nicht der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich (hier: zum Todestag der Großmutter) maßgebend. Sollte X in der Folge in Österreich versterben und sollte ihre 1,4% betragende…
…in Österreich für eine 183 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dauer entsandt wird, unterliegt gemäß Artikel 15 des DBA-Finnland der österreichischen Besteuerung. Steuerpflichtig sind hiebei nicht nur die nach Österreich überwiesenen Bezugsteile, sondern sämtliche Vergütungen, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen. Falls von…
…fehlen kann (VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0014). Vielmehr müssten von Unternehmensmitarbeitern der Betriebsstätte wesentliche Funktionen ("significant people functions") in Bezug auf die ihr zuzurechnenden immateriellen Vermögenswerte ausgeübt werden, zu denen auch das gesamte Risikomanagement zählt (AOA Report Part I/125, EAS 3010)…
…aus Anlass einer tatsächlichen Veräußerung besteuert werden darf. Das Abkommen entzieht daher Österreich keine Besteuerungsrechte, die Gegenstand einer Wegzugsbesteuerung sein können, sondern begrenzt die Besteuerung der tatsächlichen Veräußerung mit dem im Wegzugszeitpunkt bestehenden Wert. Bei Wegzug in die Schweiz ist sonach in Bezug auf Beteiligungen…
…Kommentars in der im Jahr 2008 aktualisierten Fassung anzuwenden (DBA-Schlussprotokoll Abs. 16 letzter Absatz). Darnach hat zunächst eine Funktionsanalyse in Bezug auf die in der österreichischen Betriebstätte tatsächlich ausgeübten Funktionen stattzufinden; diese sind sodann fremdüblich abzugelten. Es dürfte daher im gegebenen Zusammenhang sachgerecht sein…
…Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Der Gerichtshof setzt hierbei aber keine Anforderungen in Bezug auf das Ausmaß dieser Einflussnahmemöglichkeiten eines Aktionärs. Auch wird in der Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen…
…sind. Fehlt dem inländischen Begünstigten daher tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle, unterliegen daher nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung (EAS 2378). Ob der inländische Begünstigte tatsächlich keine Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung im US-Trust ausüben kann, die…
…vom Factor erzielbare Reinertrag hängt nicht nebensächlich, sondern wesentlich davon ab, dass seine tatsächlichen Forderungsausfälle so gering wie möglich gehalten werden. Bedient sich daher ein ausländischer Factor anstelle der Einrichtung eines - eine räumliche Betriebstätte begründenden - Inkassobüros eines abhängigen Vertreters, um die gleichen Funktionen zu erfüllen…
…seitens der luxemburgischen Tochtergesellschaft für diese tätig wird, wird für sich allein in diesem Zusammenhang noch nicht alle Bedenken in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion der luxemburgischen Tochtergesellschaft auszuräumen imstande sein. Um herauszufinden, ob und in welchem Umfang wirtschaftliche Funktionen tatsächlich in Luxemburg ausgeübt werden…