Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2880
Schweizerische Beteiligungserträge und Kapitalverkehrsfreiheit
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0971-IV/4/2007vom 04.09.2007
Wortlaut laut Findok
Wendet man auf den in EAS 2875
behandelten Fall (Gewinnausschüttung aus einer 14,16-prozentigen
Beteiligung an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft) nicht die
Niederlassungsfreiheit des Artikels 43 EGV, sondern die Kapitalverkehrsfreiheit
des Artikels 56 EGV an, ist es erheblich, ob bei der gegenständlichen
Beteiligung im Jahr 2001 eine "Direktinvestition" iSd Artikels 57 Abs. 1 EGV
gegeben war.
In der Rs Holböck vom 24.05.2007, C-157/05, hat der
EuGH den Begriff Direktinvestition näher definiert. Ausschlaggebend ist,
dass eine dauerhafte und direkte Beziehung durch die Investition geschaffen
wird. Dies setzt voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den
nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die
Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser
Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Der Gerichtshof setzt
hierbei aber keine Anforderungen in Bezug auf das Ausmaß dieser
Einflussnahmemöglichkeiten eines Aktionärs. Auch wird in der
Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen, ob und gegebenenfalls mit
welcher Häufigkeit von solchen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird.
Die bloße Möglichkeit hierzu ist ausreichend, um einer Beteiligung
den Charakter einer "Direktinvestition" zu verleihen.
Nach österreichischer Rechtslage haben
gemäß
§ 118 Abs. 2 und 3 AktG Aktionäre ab einer
Beteiligungshöhe von 10% am Grundkapital das Recht, eine Sonderprüfung
und eine Prüferbestellung durch das Gericht zu verlangen. Weiters
können sie gemäß
§ 125 Abs. 6 AktG eine Vertagung der
ordentlichen Hauptversammlung bei Bemängelung bestimmter Posten des
Jahresabschlusses erreichen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
gemäß
§ 270 Abs. 3 UGB die Bestellung eines anderen
Abschlussprüfers beantragt werden. Gemäß
§ 88 Abs. 4 AktG
kann die Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund
durch das Gericht beantragt werden. Aus diesen Minderheitenrechten ergibt sich,
dass eine 14,16-prozentige Beteiligung am Grundkapital eine tatsächliche
Beteiligung zumindest an der Kontrolle der Gesellschaft ermöglicht. Wer
aber Kontrollrechte hat, kann damit auch einen gewissen Einfluss auf die
Verwaltung der Gesellschaft ausüben, nämlich insoweit als er unter
Ausübung der ihm zustehenden Informationsbefugnisse in der Lage ist,
Misstände und Fehler in der Verwaltung hintanzuhalten.
Auch das schweizerische Recht kennt durchaus vergleichbare
Kontrollbefugnisse. So ist beispielsweise ein 10-prozentiger
Minderheitsaktionär gemäß Art. 697b I OR (OR ist das
schweizerische Obligationenrecht, das im fünften Teil des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches in den Art. 530 ff das Gesellschaftsrecht enthält)
berechtigt, eine von der schweizerischen Generalversammlung abgelehnte
Sonderprüfung gerichtlich durchzusetzen.
Da die vom EuGH geforderten Einflussmöglichkeiten
für einen 10-prozentigen Minderheitsaktionär gegeben sind, wird im
gegenständlichen Fall daher von einer Direktinvestition iSd Artikels 57
Abs. 1 EGV auszugehen sein.
Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung der
schweizerischen Gewinnausschüttung im Jahr 2001 - selbst wenn man die
Anwendbarkeit der nicht für Drittstaaten wirkenden Niederlassungsfreiheit
verneint - nicht in den Schutzbereich der für Drittstaaten geltenden
Kapitalverkehrsfreiheit fällt, weil die hierfür maßgebende
nationale Besteuerungsvorschrift bereits am 31.12.1993 in Geltung war.
Bundesministerium für Finanzen, 4. September
2007
Normen und Schlagworte
- § 118 Abs. 2 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 118 Abs. 3 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 125 Abs. 6 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 88 Abs. 4 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- Art. 43 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 57 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- § 270 Abs. 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0971-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32536
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF