…Lizenzgebühren, die an in Österreich ansässige steuerbefreite gemeinnützige Vereinigungen fließen, dürfen gemäß Artikel XI DBA-Japan in Japan einer mit 10% begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Diese Steuer ist gemäß Artikel XIX des Abkommens auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die japanischen Lizenzgebühren entfällt. Wird…
Errichtet eine japanische Investorengruppe in Österreich eine Holdinggesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, einen 25%igen Anteil an einer ostafrikanischen Fabrik zu halten, die in der Rechtsform einer Société à Responsabilité Limitée, sonach in einer der österreichischen GmbH vergleichbaren Rechtsform, betrieben wird, dann sind keine Gründe…
…finanzamtlich in Österreich erfasst und dies der österreichischen Projektgesellschaft, die die Aufträge an die japanische Gesellschaft erteilt hat, mitgeteilt, dann entfällt für die Projektgesellschaft nach Maßgabe von Abs. 20, 4. Punkt, des Erlasses AÖF Nr. 127/2006, die Steuerabzugsverpflichtung nach § 99 EStG 1988. Bundesministerium für…
…der auf diese durch Steueranrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. Aus dem Vorhergesagten folgt, dass der Betrag von S 1,15 Mio im Einkommen von S 2 Mio. nicht enthalten sein kann, sodass nach der geltenden Rechtslage keine Möglichkeit für eine Anrechnung der japanischen Steuer gegeben ist.…
Für die Beurteilung der Frage, ob eine US-Delaware Limited Partnership bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73…
…die Gewinne dieser japanischen Gesellschaft und damit auch die für die Künstlerüberlassung gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Diese Abkommensauslegung beruht auf einer vom deutschen Bundesfinanzhof vertretenen Rechtsauffassung (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828). Der Steuerabzug kann hiebei in unmittelbarer Anwendung…
…transparente Behandlung der japanischen Investmentfonds erforderlich. Andererseits wäre zusätzlich eine listenmäßige Erfassung der in den qualifizierten Drittstaaten mit günstigerem Steuersatz ansässigen Anteilsinhaber nötig (unter Anschluss der erwähnten Ansässigkeitsbescheinigungen), wobei in dieser Liste die Differenzsteuerbeträge (also die zusätzlich zur Grundrückerstattung von 5%-Punkten anfallenden Steuerbeträge) zusammenzufassen…
…einzelner Wirtschaftsgüter), die also im Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des neuen DBA-Japan stattfindet, hätte - entsprechend der im Altabkommen verankerten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Österreich eine Anrechnung der auf die vorgemerkten stillen Reserven entfallenden japanischen Steuer zu gewähren. Bundesministerium für Finanzen, 27. Mai 2020
…eine Steuerentlastung nach Artikel VI DBA-USA auch dann anzuerkennen, wenn die Gesellschafter in Japan ansässig sind; in diesem Fall würde sonach in Österreich eine simultane Anwendbarkeit von zwei DBAs gegeben sein: denn dann käme auf der Grundlage des DBA-Japan (Vorlage einer japanischen Ansässigkeitsbescheinigung…
…Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausübt." Hierdurch soll dem japanischen Verständnis der Bestimmung gefolgt werden, demgemäß auch leitende Funktionen von Art. 15 DBA-Japan erfasst sein sollen (siehe ErlRV 6 der Beilagen XXVI. GP). Infolgedessen sind die Einkünfte in Österreich als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig…
…Autoren vermindern sich die steuerpflichtigen Lizenzeinkünfte der Gesellschaft auf 460 (900 + 100 - 270 - 270 = 460). Die davon erhobene österreichische Körperschaftsteuer wäre - falls keine weiteren Aufwendungen mit der Lizenzierung zusammenhängen - 115 und würde damit ausreichen, um eine vollständige Anrechnung der japanischen Quellensteuer in Österreich sicherzustellen…
…selbst wenn die Wohnung nicht als "Geschäftseinrichtung" benützt würde, müsste in dem Umstand, dass das Vorstandsmitglied Vollmacht besitzt, Rahmenverträge für das japanische Unternehmen im gegebenen Zusammenhang abzuschließen, zum Entstehen einer "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. IV Abs. 4 des Abkommens führen. Für die weitere Frage…
…d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 12,5% herbeigeführt werden. Anmerkung: Wortgleich mit EAS 790 (ausgenommen die ab 1.7.1997 zu ändernden Steuersätze) 10. Feber 1997…
…sondern wird dies in der Form bewerkstelligt, dass eine japanische TREUHANDBANK die Fondsmittel als Treuhänderin des Pensionsfonds einer in Delaware gegründeten Limited Partnership überträgt und nun diese amerikanische Partnership die österreichischen Aktien erwirbt, so kann hiedurch nicht die Anwendbarkeit des DBA-USA/Österreich erwirkt werden…
…2 lit. b DBA Japan hat Österreich somit ein Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft. Japan hat in diesem Fall die in Österreich erhobene Steuer gemäß Art. XIX Abs. 1 DBA Japan anzurechnen. Das am 30.1.2017 unterzeichnete…
…ansässig" sind. Ob im Falle japanischer Pensionsfonds und Investmentfonds diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss primär von der japanischen Steuerverwaltung entschieden werden. Möchte eine in Luxemburg ansässige Bank, die als Depotbank für die japanischen Pensions- und Investmentfonds agiert, die Kapitalertragsteuerrückerstattung für ihre japanischen Kunden beantragen, so…
…vermuten, dass in Höhe des Abgeltungsverzichtes eine verdeckte Ausschüttung an die japanische Muttergesellschaft stattgefunden hat, die neben der Erhöhung des Liquidationsgewinnes in den Händen der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft die Geltendmachung der Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 25% (33,33% bei fehlender Regressleistung seitens der japanischen Muttergesellschaft) auslöst…
Unterhält ein japanisches Bankunternehmen in Österreich eine Repräsentanz, der im Rahmen der Unternehmenstätigkeit eine bloß unterstützende Hilfsfunktion zukommt, so stellt ein derartiger Hilfsstützpunkt gemäß Artikel IV Abs. 3 lit. e DBA-Japan keine inländische Betriebstätte dar, so dass weder eine inländische Einkommensbesteuerung noch eine…
…Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7.04 bis 30.6.05 nach Japan entsandt (wobei keine Entsendung in eine Betriebstätte des österreichischen…