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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 328

Gewerbeertragsbesteuerung für Inlandsrepräsentanzen

geltende FassungEAS-AuskunftJ 568/1/1-IV/4/93vom 29.10.1993

Wortlaut laut Findok

  Unterhält ein japanisches Bankunternehmen in Österreich eine Repräsentanz, der im Rahmen der Unternehmenstätigkeit eine bloß unterstützende Hilfsfunktion zukommt, so stellt ein derartiger Hilfsstützpunkt gemäß Artikel IV Abs. 3 lit. e DBA-Japan keine inländische Betriebstätte dar, so dass weder eine inländische Einkommensbesteuerung noch eine inländische Vermögensbesteuerung zu erfolgen hat. Da sich das DBA-Japan aber nicht auf die Gewerbesteuer bezieht, und da ferner bloße unternehmerische Hilfsstützpunkte grundsätzlich Betriebstätten gem. § 29 BAO sind, wird der der inländischen Repräsentanz zuzurechnende Ertrag der Gewerbeertragsbesteuerung zu unterziehen sein. Die Gewerbeertragsermittlung baut auf der einkommen(körperschaft)steuerlichen Gewinnermittlung auf; trotz DBA-Freistellung von der Körperschaftsteuerpflicht wird daher lediglich für Belange der Gewerbeertragsbesteuerung eine einkommensteuerliche Gewinnermittlung vorzunehmen sein. Hierbei wird auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG und der hiezu von der Finanzverwaltung vertretenen Interpretation (Abschn. 45 Abs. 2 ESt-RL 1984) eine nach internationalen Grundsätzen anerkannte, dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechende Gewinnzurechnung an die Repräsentanz vorzunehmen sein. Es wird daher Ihrer Auffassung beigepflichtet, dass auf Grund dieser Betrachtungsweise die Prinzipien des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens eine bis in die Gewerbeertragsbesteuerung hineinwirkende Bedeutung erlangen. Es ist weiters zutreffend, dass gemäß Z 19 und 20 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musters (Fassung Sept. 1992) für Nebenleistungen einer Auslandsbetriebstätte (wobei die Nebenleistungseigenschaft sich am Aktivitätsfeld des Gesamtunternehmens und nicht am Tätigkeitsbereich der Betriebstätte orientiert) dieser Auslandsbetriebstätte wohl ein Kostenersatz nicht aber ein Gewinnaufschlag zuzurechnen ist. Der Umstand, dass nach Ihrer Darstellung das zuständige österreichische Finanzamt für Belange der Gewinnzurechnung dennoch auf Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht, muss als Indiz dafür gewertet werden, dass offensichtlich die Eigenschaft der Repräsentanz im Rahmen der Umsatzerzielung des japanischen Unternehmens nicht als bloßer untergeordneter Hilfsstützpunkt anerkannt werden konnte. 29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

HilfscharakterHilfstätigkeitInlandsbetriebstätteZurechnungSteuerfreistellungFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
J 568/1/1-IV/4/93
Stammnummer
17988
Gültig
29.10.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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