Findok · EAS-Auskünfte
EAS 328
Gewerbeertragsbesteuerung für Inlandsrepräsentanzen
geltende FassungEAS-AuskunftJ 568/1/1-IV/4/93vom 29.10.1993
Wortlaut laut Findok
Unterhält ein japanisches Bankunternehmen in
Österreich eine Repräsentanz, der im Rahmen der
Unternehmenstätigkeit eine bloß unterstützende Hilfsfunktion
zukommt, so stellt ein derartiger Hilfsstützpunkt gemäß Artikel
IV Abs. 3 lit. e DBA-Japan keine inländische Betriebstätte dar, so
dass weder eine inländische Einkommensbesteuerung noch eine
inländische Vermögensbesteuerung zu erfolgen hat. Da sich das
DBA-Japan aber nicht auf die Gewerbesteuer bezieht, und da ferner bloße
unternehmerische Hilfsstützpunkte grundsätzlich Betriebstätten
gem. § 29 BAO sind, wird der der inländischen Repräsentanz
zuzurechnende Ertrag der Gewerbeertragsbesteuerung zu unterziehen
sein.
Die Gewerbeertragsermittlung baut auf der
einkommen(körperschaft)steuerlichen Gewinnermittlung auf; trotz
DBA-Freistellung von der Körperschaftsteuerpflicht wird daher lediglich
für Belange der Gewerbeertragsbesteuerung eine einkommensteuerliche
Gewinnermittlung vorzunehmen sein. Hierbei wird auf der Grundlage von § 6 Z
6 EStG und der hiezu von der Finanzverwaltung vertretenen Interpretation
(Abschn. 45 Abs. 2 ESt-RL 1984) eine
nach internationalen
Grundsätzen anerkannte, dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechende
Gewinnzurechnung an die Repräsentanz vorzunehmen sein. Es wird daher Ihrer
Auffassung beigepflichtet, dass auf Grund dieser Betrachtungsweise die
Prinzipien des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens eine bis in
die Gewerbeertragsbesteuerung hineinwirkende Bedeutung erlangen.
Es ist weiters zutreffend, dass gemäß Z 19 und
20 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musters (Fassung Sept. 1992)
für Nebenleistungen einer Auslandsbetriebstätte (wobei die
Nebenleistungseigenschaft sich am Aktivitätsfeld des Gesamtunternehmens und
nicht am Tätigkeitsbereich der Betriebstätte orientiert) dieser
Auslandsbetriebstätte wohl ein Kostenersatz nicht aber ein Gewinnaufschlag
zuzurechnen ist.
Der Umstand, dass nach Ihrer Darstellung das
zuständige österreichische Finanzamt für Belange der
Gewinnzurechnung dennoch auf Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht, muss
als Indiz dafür gewertet werden, dass offensichtlich die Eigenschaft der
Repräsentanz im Rahmen der Umsatzerzielung des japanischen Unternehmens
nicht als bloßer untergeordneter Hilfsstützpunkt anerkannt werden
konnte.
29. Oktober
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 3 lit. e DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 568/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17988
- Gültig
- 29.10.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF