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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1009

Japanische Treuhandkonstruktion über eine Delaware-Limited-Partnership

geltende FassungEAS-Auskunft04 4983/5-IV/4/97vom 10.02.1997

Wortlaut laut Findok

  Werden Finanzmittel eines in Japan ansässigen öffentlichen Pensionsfonds u.a. auch in österreichischen Aktien veranlagt, so ist der nach Japan fließende Dividendenertrag gemäß Art. IX DBA-Japan/Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten. Allerdings beträgt diese Entlastung nur 5%. Erfolgt die Veranlagung in Österreich nicht unmittelbar, sondern wird dies in der Form bewerkstelligt, dass eine japanische TREUHANDBANK die Fondsmittel als Treuhänderin des Pensionsfonds einer in Delaware gegründeten Limited Partnership überträgt und nun diese amerikanische Partnership die österreichischen Aktien erwirbt, so kann hiedurch nicht die Anwendbarkeit des DBA-USA/Österreich erwirkt werden, da viel dafür spricht, dass die US-Partnership einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar ist, sodass die österreichischen Dividendeneinkünfte nicht der Partnership, sondern dem dahinterstehenden Investor (d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 12,5% herbeigeführt werden. Anmerkung: Wortgleich mit EAS 790 (ausgenommen die ab 1.7.1997 zu ändernden Steuersätze) 10. Feber 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PartnershipSteuerentlastungQuellensteuerDividendenTreuhandfunktionTreuhandunternehmensteuerliche ZurechnungZurechnung der EinkünfteKapitalerträgeKapitalertragsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4983/5-IV/4/97
Stammnummer
14889
Gültig
10.02.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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