Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1041
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages bei negativen inländischen Kommanditisteneinkünften
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/15-IV/4/97vom 24.03.1997
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger ein Jahreseinkommen von rund 2 Mio S, bei
dessen Ermittlung neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
einem Gewinn eines Einzelunternehmens ein Verlust aus einer 50%igen
inländischen Kommanditbeteiligung von rund 0,01 Mio S berücksichtigt
wurde, dann kann begrifflich die zur Erhebung gelangende österreichische
Einkommensteuer nur auf jene Einkünfte entfallen, die aus den beiden
erstgenannten Einkunftsquellen herrühren.
Hat die die dritte Einkunftsquelle darstellende
Kommanditgesellschaft japanische Lizenzgebühren in Höhe von brutto S
3,6 Mio bezogen, wobei die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Aufwendungen steuerpflichtige Nettolizenzeinkünfte von S 2,3 Mio ergaben,
sodass die Hälfte davon, sonach ein Betrag von S 1,15 Mio, dem
Kommanditisten steuerlich zuzurechnen ist, dann ist es wohl richtig, dass im
Fall einer Steuerfreistellung der japanischen Lizenzgebühren der
inländische KG-Verlustanteil nicht S 0,01 Mio, sondern S 1,16 Mio betragen
hätte und im Wege des Verlustausgleiches zu einer entsprechenden Reduktion
der österreichischen Steuerbelastung geführt hätte (wobei hier
auf eine allfällige Auswirkung des mit dem Freistellungsverfahren
üblicherweise verknüpften "Progressionsvorbehaltes" nicht näher
eingegangen wird).
Das DBA-Japan sieht allerdings - wie auch sonst im Bereich
der Besteuerung von Auslandslizenzgebühren allgemein üblich - als
Methode für die Steuerentlastung nicht das Steuerfreistellungs- sondern das
Steueranrechnungsverfahren vor. Es muss daher zunächst das
österreichische Einkommen ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens ermittelt werden (S 2 Mio) und es ist dann in einem
zweiten Schritt zu ermitteln, in welcher Höhe die durch Steueranrechnung
begünstigten Auslandseinkünfte (1,15 Mio) in diesem Einkommen
enthalten sind, um sodann in einem dritten Schritt den Teil der
österreichischen Einkommensteuer festzustellen, der auf diese durch
Steueranrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. Aus dem
Vorhergesagten folgt, dass der Betrag von S 1,15 Mio im Einkommen von S 2 Mio.
nicht enthalten sein kann, sodass nach der geltenden Rechtslage keine
Möglichkeit für eine Anrechnung der japanischen Steuer gegeben
ist.
24.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
AnrechnungAnrechnungshöchstbetragBeteiligungPersonengesellschaftLizenzgebührZurechnung von EinkünftenFreistellungVerlustausgleichProgressionsvorbehaltAnrechnungsverfahrenAnrechnung der ausländischen Steuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/15-IV/4/97
- Stammnummer
- 14732
- Gültig
- 24.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF