…Wenn der Mining-Rechner selbst angeschafft oder gemietet und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird oder wenn für den (angeschafften oder gemieteten) Rechner ein Platz in einem fremden Rechenzentrum angemietet wird (Housing), so hat das Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über eine feste örtliche Einrichtung…
…die Reparaturarbeiten nach vorheriger Vereinbarung mit dem österreichischen Kunden auf einem jeweils verfügbaren Gleis im Zugdepot des Kunden ausführt, wobei das Personal des deutschen Unternehmens nur während dieser in Blockarbeitszeit durchgeführten Arbeiten die Zugangsberechtigung zum Betriebsgelände hat und während der Arbeiten zur Mitbenutzung von Waschräumen…
…unterschiedlichen Faktoren (zB Zahl der Auftraggeber; Abschluss eines einheitlichen Vertrags oder unterschiedlicher Verträge; Entfernung der Einsatzorte voneinander; gegenseitige technische Verflechtung der verschiedenen Arbeiten) abhängen. Bei einem "fortschreitenden" Einsatz (zB Übernahme des Auftrags für die Beschilderung einer bestimmten Autobahn) wäre eine Zusammenrechnung der Montagezeiten erforderlich (vgl…
…Polen zu, wobei diese Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären. Diese Beurteilung orientiert sich an jenen Überlegungen, die zu einer vergleichbaren Regelung im DBA-UdSSR angestellt worden sind (EAS 475) und die schließlich im Ergebnis auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sind (VwGH 24.02…
…des Artikels 23 DBA-USA anzurechnen wäre. Das DBA-Ö/Großbritannien dürfte der steuerlichen Erfassung in Österreich selbst dann nicht entgegenstehen, wenn Großbritannien den Mitarbeiter als ansässig einstufen sollte, da anzunehmen ist, dass bei einer solchen bloß vorübergehenden Ansässigkeit ein Fall der "Remittance-Klausel" des…
…zu ändern, dass die Vergütungen - richtigerweise - im Verrechnungspreisweg der deutschen GesmbH angelastet werden und dass die Geschäftsführertätigkeit auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wurde. Eine andere Betrachtung wäre nur geboten, wenn die vorübergehend in Deutschland zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebstätte des österreichischen Kommanditisten anzusehen wären. Dies…
…von sonstigen Bezügen wäre gesetzlich nicht gedeckt. Werden von dem irischen Arbeitgeber auch in Deutschland ansässige Wertpapierhändler, die ebenfalls in einem Dienstverhältnis zu dem irischen Bankunternehmen stehen, in die österreichische Niederlassung entsandt, dann tritt in allen Fällen (also nicht nur bei Überschreitung der 183-Tagefrist…
…weiteren Nachweisen). Nur untergeordnete Mitbenutzung durch Andere wäre für die Annahme einer Betriebstätte unschädlich (Hinweis auf VwGH 21.05.1997, 96/14/0084). Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die…
…sind italienische wissenschaftliche Lehrkräfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn sie sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend in Österreich aufhalten, um an einer Universität oder an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aus österreichischer…
… 100 Abs. 3 EStG 1988 genannten Gründen in Anspruch genommen werden, zB wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten nur erschwert durchsetzbar wäre. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei den Abzugsverpflichteten um Privatpersonen handelt, welche nicht zum Steuerabzug verhalten werden können…
…machen. Sollte das DBA-USA daher die Besteuerungsansprüche Österreichs nicht einschränken und sollte weiters die Lehrtätigkeit der Opernsängerin im Rahmen ihres künstlerischen Wirkens erfolgen (bzw. nicht als unterrichtende, sondern als vortragende Tätigkeit eingestuft werden), wäre die österreichische Vereinigung zur Einbehaltung der 20%igen Abzugsbesteuerung gemäß …
…Denn jene Kapitalteile, die aus Beiträgen der seinerzeitigen US-Dienstgeber aufgebaut worden sind, wären nach österreichischem Steuerrecht als Vorteile aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu versteuern. Diese Steuerpflicht war aber nicht geltend zu machen, weil im damaligen Zuflusszeitpunkt noch keine unbeschränkte Steuerpflicht…
…in der Slowakei eine gewinnbringende Tennisschule betreibt und dass seine Familie nach wie vor in der Slowakei lebt, wären - bei einem als vorübergehend anzusehenden inländischen Aufenthalt - gewichtige Umstände, die darauf hindeuten, dass der Tennistrainer tatsächlich im Sinn des DBA-CSSR nach wie vor in der…
…nicht zusammen zu rechnen wären. Auch der Umstand, dass im Monat Jänner an dem einheitlich zu sehenden Bauprojekt keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, vermag keine anderslautende Beurteilung zu tragen; denn eine Bauausführung gilt nicht als beendet, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend unterbrochen wird …
…insgesamt betrachtet der Steuerumgehung dient. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Käufergesellschaft die Aktien vorübergehend und in erster Linie zu dem Zweck erwirbt, die KESt auf der Grundlage der Beteiligungsertragsbefreiung einzusparen und die Aktien im Ergebnis niemals aus der wirklichen Dispositionsgewalt der ausländischen Gesellschaft…
…Aufenthalt nicht mehr nur ein vorübergehender ist. Der diesem BFH-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen teilweise vergleichbar; ging es in diesem Urteilsfall doch darum, dass ein österreichischer Staatsbürger im Streitjahr 1981 einen Wohnsitz in Österreich hatte und während der Monate Juni bis Oktober…
…dem Konsulenten für Tätigkeiten zufließen, die in einer polnischen "festen Einrichtung" ausgeübt worden sind. Im letztgenannten Fall wären sie unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Als "feste Einrichtung" wird im allgemeinen jede Einrichtung anzusehen sein, die einerseits auf Grund des § 29 BAO als Betriebstätte…
…OECD-Musterabkommens vorgesehenen Lösungsmechanismus im Methodenartikel vermieden werden kann, stünde zur Lösung eines solchen Steuerkonflikts ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-Deutschland zur Verfügung, das auf Grund des deutschen Wohnsitzes der Abgabenpflichtigen von deutscher Seite aus einzuleiten wäre. Bundesministerium für Finanzen, 18. November 2008
…einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Künstlers (im vorliegenden Fall müssten dies die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren sein) nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies der Festspielfonds) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch dann…
…einer schweizerischen Gesellschaft bestellt werden, in der Weise abgewickelt, dass diese Waren von der schweizerischen Gesellschaft unter Entrichtung der Einfuhrabgaben im eigenen Namen nach Österreich verbracht und hier bei einem Spediteur gelagert und sodann umsatzsteuerpflichtig an die österreichischen Kunden ausgeliefert werden, so stellt dieses Warenlager…