…den BMF-Erlass vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die gesamte Abzugssteuer…
Durch Pkt. 3.1 c des BMF-Erlasses vom 31.10.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs…
Durch den BMF-Erlaß vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, daß im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die gesamte…
Durch Pkt. 3 des BMF-Erlasses vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, daß im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG…
…bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart die Auslandsverlustverwertung in Österreich, besteht im…
…1 Z. 3 EStG gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15…
…1 Z. 3 EStG von 88.000 S nicht überschritten wird, kann keine inländische Einkommensteuerleistung erwartet werden. In einem solchen Fall bestehen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, von der Abgabe einer inländischen Einkommensteuererklärung Abstand zu nehmen. 31. Mai 1999 Für den…
… 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses…
…seitens der österreichischen Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen sein. 30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr…
…seitens der österreichischen Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen sein." 2. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr…
…der österreichischen Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wird, dann wird in einer solchen Vorgangsweise (die letztlich nur der Verwaltungsvereinfachung dient) weder ein Grund für die Festsetzung eines Säumniszuschlages noch die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit zu sehen sein. Diese Auffassung entspricht der bereits in EAS 871…
…2000 Rz 7548 wird im Übrigen unter den dort genannten Voraussetzungen bei den bloß kraft inländischem Zweitwohnsitz unbeschränkt Steuerpflichtigen aus den bereits in EAS 1459 angesprochenen Verwaltungsvereinfachungsgründen keine Erklärungsabgabe mehr gefordert. Seitens des BMF bestehen daher derzeit auch im Fall der beschränkt Steuerpflichtigen keine Bedenken…
…werden können, eine Kürzung österreichischer Steuern, die auf anderen Einkünften lasten, herbeizuführen. Denn durch den "per-country-limitation-Grundsatz" wird der Bestimmung über den anrechenbaren Höchstbetrag lediglich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen die Wirkung zugeschrieben, dass bei den in Österreich besteuerten Einkünften, zwecks Vornahme der Höchstbetragsberechnung eine Zusammenfassung…