Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2788
Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung bei gewinnlosen Orchestervereinen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0599-IV/4/2006vom 20.11.2006
Wortlaut laut Findok
Durch Pkt. 3.1 c des BMF-Erlasses vom
31.10.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, sollte keine steuerliche
Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung
herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit
erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß
§
102 Abs. 1 Z 3 EStG die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist,
der Steuerabzug von vornherein unterbleiben. Der Erlass zeigt auf, unter welchen
Bedingungen der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen
kann.
In EAS 1501 wurde für Gastspiele ausländischer
Orchester ein Textvorschlag für eine Erklärung vorgesehen, der auf der
Grundlage des zitierten Erlasses folgenden Wortlaut haben könnte (wobei
noch die Veranstaltungsdaten und die Bezeichnung und Anschrift der
Trägerkörperschaft des Orchesters angegeben werden
müssten):
Ich/wir erklären als
vertretungsbefugte Organe des xxxx Orchesters:
1. Dem in Österreich
gastierenden Orchester gehören xx Mitglieder an.
2. Jedes einzelne
Mitglied des Orchesters erhält für die Mitwirkung an der/den
obgenannten Veranstaltung/en Vergütungen, die neben den steuerlich
abzugsfähigen Kostenersätzen den Betrag von 440 EURO pro
Veranstaltungstag bzw. 900 EURO für mehrere Veranstaltungstage nicht
übersteigen (eine Liste über die jedem Orchestermitglied gezahlten
Vergütungen und die bei ihm abzugsfähigen Aufwendungen liegt als
BEILAGE 1 bei).
3. Jedes
Orchestermitglied hat durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, dass
in diesem Kalenderjahr in Österreich keine Einkünfte erzielt werden,
die den Betrag von 2.000 EURO überschreiten und dass es andernfalls eine
diesbezügliche Meldung an den österreichischen Veranstalter abgibt,
der in der Folge hierüber das zuständige österreichische
Finanzamt informieren wird (siehe BEILAGE 1).
4. Das Orchester selbst
erzielt aus der/den obgenannten Veranstaltung/en kein
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich (die Höhe
der aus der/den obgenannten Veranstaltung/en erzielten Einnahmen und die damit
verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen sind aus der BEILAGE 2
ersichtlich).
5. Name und Anschrift
aller Orchestermitglieder sowie ihre Reisepassnummern sind in BEILAGE 1
erfasst.
Bei der Beurteilung, welche Betriebsausgaben den aus dem
inländischen Konzert erzielten Betriebseinnahmen zuzuordnen sind, sind
nicht nur die direkt zuordenbaren lokalen Kosten anzusetzen, sondern es
können auch aliquote Teile der Produktionskosten geltend gemacht werden
(EAS 2511 betreffend ein österreichisches Theater mit Auslandsauftritten),
wobei aber darauf zu achten ist, dass diese indirekten Kosten aliquot aufgeteilt
werden. In EAS 2511 wurde eine aliquote Aufteilung nach einem
Umsatzschlüssel als gerechtfertigt angesehen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0599-IV/4/2006
- Stammnummer
- 27264
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF