Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1816
Anwendung der "per country limitation" bei Bezug von Schachteldividenden
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/10-IV/4/01vom 12.03.2001
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine österreichische
Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft
Schachteldividenden, die in Tschechien einer 10%igen Abzugssteuer unterzogen
worden sind, und erzielt sie weiters in Tschechien unbesteuert gebliebene
Zinseneinkünfte sowie mit 5% an der Quelle besteuerte tschechische
Lizenzgebühren, dann ist Österreich auf Grund von Artikel 23 des mit
Tschechien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens verpflichtet, die in
Tschechien von den Dividenden und Lizenzgebühren abkommensgemäß
erhobene Quellensteuer auf die vom Einkommen des österreichischen
Einkünfteempfängers erhobene österreichische Steuer anzurechnen.
Ziel und Zweck dieser Anrechnungsverpflichtung ist allerdings - wie sich aus der
Überschrift des Artikels 23 entnehmen lässt - bloß die
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung. Ergeben sich daher bei der
Auslegung dieser Bestimmung unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten,
dann ist jener Interpretation der Vorzug zu geben, die am ehesten diesem Ziel
und Zweck der Abkommensbestimmung gerecht wird (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 der
Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980).
Da sonach durch die Steueranrechnung lediglich der Eintritt
einer Doppelbesteuerung beseitigt und nicht ein darüberhinausgehender
Vorteil verschafft werden soll, ist der anzurechnende Betrag der tschechischen
Steuer der Höhe nach begrenzt: Er darf gemäß Art. 23 Abs. 2 lit.
b letzter Satz "den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus der
Tschechischen Republik bezogen werden" ("Anrechnungshöchstbetrag"). Durch
diese von der Höhe der österreichischen Steuer abhängige
Anrechnungsbegrenzung soll sichergestellt werden, dass durch das
Anrechnungsverfahren kein günstigeres Besteuerungsresultat erreicht wird,
als wenn Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die betreffenden
ausländischen Einkünfte überhaupt von der Steuer befreit. Denn
mehr kann zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften nicht getan
werden, als diese Einkünfte in Österreich unbesteuert zu belassen.
Sind tschechische Einkünfte von der österreichischen Besteuerung
vollständig freigestellt worden, dann gibt es keine zu beseitigende
Doppelbesteuerung mehr, weil dann eben nur mehr ein Staat besteuert; in einem
solchen Fall ist damit auch eine Anrechnung der tschechischen Steuer
gegenstandslos.
Hält man sich dieses Grundverständnis über
Sinn und Zweck des Anrechnungsverfahrens vor Augen, dann folgt daraus, dass
Quellensteuern tschechischer Einkünfte, die bereits nach inländischem
Recht gänzlich von der Steuer befreit worden sind, auch unter Berufung auf
den "per country-limitation-Grundsatz" nicht dazu benutzt werden können,
eine Kürzung österreichischer Steuern, die auf
anderen Einkünften lasten,
herbeizuführen. Denn durch den "per-country-limitation-Grundsatz" wird der
Bestimmung über den anrechenbaren Höchstbetrag lediglich aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen die Wirkung zugeschrieben, dass bei den in
Österreich besteuerten Einkünften, zwecks Vornahme der
Höchstbetragsberechnung eine Zusammenfassung von (auch unterschiedlich im
Ausland besteuerten) Einkünften zulässig ist.
Österreich ist zwar im Hinblick auf das BFH-Urteil vom
20.12.1995, BStBl. II 1996, 261 bereit, im Ausland unbesteuerte Einkünfte -
im vorliegenden Fall sonach die tschechischen Zinsen - für Zwecke der
Höchstbetragsberechnung mit den Lizenzgebühren zusammenzufassen. Der
durch dieses deutsche Urteil herbeigeführte Effekt einer
"Verwässerung" des idealerweise anzuwendenden "per-item-Grundsatzes"
(gesonderte Höchsbetragsberechung für jede Einkunft) wird hiebei mit
Rücksicht auf diese deutsche Rechtsprechung in Kauf genommen.
Bei der durch die deutsche Judikatur bereits "gedehnten"
Auslegung der "per-country-limitation" geht es aber immer noch um die Anrechnung
einer Auslandssteuer, die von doppelt besteuerten Einkünften, nämlich
im vorliegenden Fall von den Lizenzgebühren, erhoben worden ist. Den
"per-country-limitation-Grundsatz" aber nun noch weiter zu dehnen und eine
Auslandssteuer zur Anrechnung zu bringen, die von nicht doppelt besteuerten
Einkünften (von den Schachteldividenden) erhoben worden ist, erscheint aber
zu weitgehend und daher sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Denn dies würde
geradezu dazu nötigen, bei Bezug steuerfreier
Auslandsgewinnausschüttungen Kredite nicht mehr voll steuerpflichtig im
Inland, sondern unter Ausnutzung des Steueranrechnungsverfahrens im
schließlichen Ergebnis unbesteuert oder ermäßigt besteuert im
Ausland zu vergeben.
12.
März 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/10-IV/4/01
- Stammnummer
- 2086
- Gültig
- 12.03.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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