Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1501
Abzugssteuerfreiheit für ausländische Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftK 650/1-IV/4/99vom 26.07.1999
Wortlaut laut Findok
Durch Pkt. 3 des BMF-Erlasses vom 15.
April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung,
sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es
sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, daß im
Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG
die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist, der Steuerabzug von
vornherein unterbleiben. Der Erlaß zeigt auf, unter welchen Bedingungen
der Veranstalter diese Voraussetzung als gegeben annehmen kann.
Das Vorliegen der ersten Bedingung (keine Vergütung
über S 6.000,- bzw. S 12.000,- neben den abzugsfähigen
Kostenersätzen) wird bei Orchestern von seiten des Trägervereins des
Orchesters bestätigt werden können.
Nach dem klaren Wortlaut des Erlasses muß das
Vorliegen der zweiten Bedingung hingegen (Erklärungen des beschränkt
Steuerpflichtigen, daß die inländischen Jahreseinkünfte S
50.000,- nicht übersteigen) von jedem einzelnen Orchestermitglied
unterschrieben werden; denn es muß stets der Steuerpflichtige selbst (in
diesem Fall jedes Orchestermitglied) die Verantwortung für die Richtigkeit
der Erklärung über seine Jahreseinkünfte übernehmen.
Die im Fall eines Orchesters erforderliche dritte Bedingung
(kein körperschaftsteuerpflichtiges inländisches Einkommen) ist von
seiten der Trägerkörperschaft des Orchesters zu bestätigen.
Ein allfälliger Formulartext könnte daher
folgenden Wortlaut haben (wobei noch die Veranstaltungsdaten und die Bezeichnung
und Anschrift der Trägerkörperschaft des Orchesters angegeben werden
müßte):
Ich/wir erklären als vertretungsbefugte Organe des
xxxx Orchesters :
1. Dem in Österreich gastierenden Orchester
gehören xx Mitglieder an.
2. Jedes einzelne Mitglied des Orchesters erhält
für die Mitwirkung an der/den obgenannten Veranstaltung/en
Vergütungen, die neben den steuerlich abzugsfähigen
Kostenersätzen den Betrag von S 6.000 pro Veranstaltungstag bzw. S 12.000,-
für mehrere Veranstaltungstage nicht übersteigen (eine Liste über
die jedem Orchestermitglied gezahlten Vergütungen und die bei ihm
abzugsfähigen Aufwendungen liegt als BEILAGE 1 bei).
3. Jedes Orchestermitglied hat durch eigenhändige
Unterschrift bestätigt, daß in diesem Kalenderjahr in Österreich
keine Einkünfte erzielt werden, die den Betrag von S 50.000,-
überschreiten und daß es andernfalls eine diesbezügliche Meldung
an den österreichischen Veranstalter abgibt, der in der Folge hierüber
das zuständige österreichische Finanzamt informieren wird (siehe
BEILAGE 1).
4. Das Orchester selbst erzielt aus der/den obgenannten
Veranstaltung/en kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in
Österreich (die Höhe der aus der/den obgenannten Veranstaltung/en
erzielten Einnahmen und die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen
sind aus der BEILAGE 2 ersichtlich).
5. Name und Anschrift aller Orchestermitglieder sowie ihre
Reisepaßnummern sind in BEILAGE 1 erfaßt.
Kommt es zu teilweisen Barauszahlungen an
Orchestermitglieder, wobei behauptet wird, daß diese Beträge im Namen
der Trägerkörperschaft des Orchesters in Empfang genommen werden, dann
ist eine entsprechende Vollmacht der Trägerkörperschaft erforderlich.
Denn es muß im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, daß
Beträge, die als Betriebseinnahmen der Trägerorganisation
zufließen, auch von ihr als Betriebseinnahmen in ihrem Heimatstaat
erfaßt werden.
26. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 650/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2751
- Gültig
- 26.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF