Optiert die österreichische A-GmbH, an der neben amerikanischen Investoren die österreichische B-GmbH zu 51% beteiligt ist und die in den USA über eine Betriebstätte verfügt, in den USA für eine Besteuerung als Personengesellschaft, dann stellt sich die Frage, ob die in den USA…
…UmgrStG in eine Kommanditgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern umgewandelt, dann stellt sich nach der anzuwendenden "Transparenzmethode" die inländische KG als "Betriebstätte" der deutschen Gesellschafter dar. Die inländische Betriebstätte ist allerdings keine "in Österreich ansässige Person", sodass für die von ihr bezogenen Auslandslizenzgebühren nicht die…
…der B.T. anteilig Betriebstätten des österreichischen Mitunternehmers dar (VPR 2010 Rz 276). Die von der B.T. erwirtschafteten Gewinne sind dem österreichischen Gesellschafter anteilig zuzurechnen und sind - in Anwendung des Transparenzprinzips - in seinen Händen steuerpflichtig. Der Umstand, dass die B.T. in Ungarn nach…
…so auszulegen, dass die unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die Gesellschafter) nicht dazu führt, dass eine der Gesellschaft vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies deckt sich auch mit den…
Unter EAS 1751 wurde festgehalten, dass im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS 1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftsteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber…
…und auf der Grundlage des inländischen Rechtes der beiden Staaten auch vollziehbar ist. Damit folgt sowohl das zwischenstaatliche wie auch das innerstaatliche Steuerrecht der beiden Staaten in Fällen der vorliegenden Art bei der Behandlung der Personengesellschaften dem "Transparenzprinzip". 09. März 2000 Für den Bundesminister: Dr…
…registriert hat, dann sind die aus den österreichischen Immobilien erzielten Einkünfte angesichts der steuerlichen Transparenz der österreichischen KG und der niederländischen C.V. den niederländischen Anlegern als deren Einkünfte zuzurechnen. Denn die österreichischen Immobilieneinkünfte können infolge der Transparenz von Personengesellschaften weder auf der 1. Ebene…
Es ist wohl richtig, dass Frankreich trotz Anwendung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung seiner Personengesellschaften (zB einer société en nom collectif - SNC) deren Ansässigkeit im Sinn des Abkommens in Frankreich bejaht (Schlussprotokoll zu Art. 4 DBA-Frankreich und Vorbehalt Frankreichs zum "Partnership-Report" der OECD…
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer vermögensverwaltenden ungarischen Kommanditgesellschaft ("betéti társaság" B.T.) beteiligt, sind die von der B.T. erwirtschafteten Einkünfte dem österreichischen Gesellschafter anteilig zuzurechnen und sind - in Anwendung des Transparenzprinzips - in seinen Händen steuerpflichtig. Der Umstand, dass die B.T…
…nur für Anleger mit einem entsprechend hohen Investitionsvolumen als praktikabel erweisen werden: Neben der üblichen Glaubhaftmachung des Prozentsatzes der in DBA-Ländern ansässigen Anteilsinhaber wäre in einem solchen besonderen Fall einerseits ein Nachweis über die im jeweiligen Drittstaat vorgenommene transparente Behandlung der japanischen Investmentfonds erforderlich…
…1 iVm § 1 Abs. 2 ImmoInvFG als steuerlich transparent gewertet. Diese Betrachtung kann auch bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgegeben werden (EAS 2409). Fällt daher eine deutsche Investment-GmbH unter den Begriff des "Immobilienfonds", bilden die Immobilienerträge (ermittelt nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes…
…von der steuerlichen Behandlung eines Wertpapierfonds abweichen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 40 ImmoInvFG). So wie bei den Wertpapierfonds folgt daher das Besteuerungskonzept weitgehend dem Transparenzprinzip. Einkünfte und Vermögenswerte des Fonds werden jedenfalls nicht der Kapitalanlagegesellschaft, sondern unmittelbar den Anlegern zugerechnet. Diese Betrachtung zeitigt Folgewirkungen bei…
…dann sind nach EStR 2000 Rz 111 die aus dem Fruchtgenussrecht zufließenden Einkünfte den Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Auf der Grundlage des bei Personengesellschaften anzuwendenden Transparenzprinzips sind dies die Investoren der deutschen Immobilienfonds-KG. Diese sind mit den erzielten Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Einkünfte…
Eine SNC (Société en nom collectif) entspricht dem Typus einer österreichischen Offenen Gesellschaft und ist daher auf österreichischer Seite als steuerlich transparent zu werten. Die gleiche Wertung erfährt die SNC auf französischer Seite (siehe den OECD-Partnership Report "The Application of the OECD Model Tax…
…Abfärbeeffekt geht angesichts der Transparenz von Personengesellschaften im Allgemeinen auch dann nicht verloren, wenn zwischen die operative KG und die KG des österreichischen Investors eine weitere (ebenfalls vermögensverwaltende) KG tritt, die gemeinsam mit einem zweiten Investor gegründet wird. Denn kraft Transparenz aller Ebenen von verschachtelten…
…anwendbar, weil diese gemäß § 1 nur für im Ausland ansässige Einkünfteempfänger gilt und die in § 4 erwähnten ausländischen Personengesellschaften infolge ihrer steuerlichen Transparenz keine Einkünftezurechnungsempfänger sind. Dies schließt aber nicht aus, dass die inländische Bank unmittelbar auf Grund des DBA den Abzug der Kapitalertragsteuer unterlässt…
…Tochtergesellschaft in Bulgarien gehaltenen betrieblichen Vermögenswerte, auf bulgarischem Staatsgebiet befindet. Zum Unterschied vom israelischen Recht gilt aber nach dem hier allein maßgebenden österreichischen Recht im Bereich der personenbezogenen Kapitalgesellschaften nicht das Transparenzprinzip sondern das Trennprinzip. Das von der bulgarischen Tochtergesellschaft gehaltene Betriebsvermögen ist daher von…
…GmbHs der beiden KGs sind reine Arbeitsgesellschafter), dann wird zu beachten sein, dass angesichts der steuerlichen Transparenz innerhalb dieses Personengesellschaftsgeflechts die aus dem deutschen Bauvorhaben resultierenden Gewinne steuerlich der Ö-GmbH zuzurechnen sind. Denn nicht nur innerstaatlich, auch abkommensrechtlich sind alle Betriebstätten einer Personengesellschaft Betriebstätten…
…müsste geschehen, wenn die Begünstigten als an der inländischen Stiftung "beteiligt" anzusehen wären. Der Umstand, dass nach niederländischem und belgischem Recht die Stiftung möglicherweise als steuerlich transparent angesehen wird, hat nach der derzeitigen Konzeption der österreichischen Steuerrechtsanwendung keine Rückwirkungen auf die Beurteilung in Österreich. Denn…
…If, therefore, the Netherlands tax administration feels unable to certify the residence status of the "Stichting" because it is treated as a fiscally transparent entity, then it will not be the entity but the beneficiaries who may claim treaty relief in Austria if they meet…