Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2351
Auflösung einer österreichischen Holding mit israelischem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftH 51/1-IV/4/03vom 06.10.2003
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische
Holdinggesellschaft mit israelischem Alleingesellschafter, deren Vermögen
im Wesentlichen ausschließlich aus einer Beteiligung an einer bulgarischen
Gesellschaft besteht, liquidiert, dann unterliegt der vom israelischen
Gesellschafter gemäß
§ 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erzielte
Veräußerungsgewinn gemäß
§ 98 Z 8 EStG 1988 der
beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Das DBA-Israel steht in Artikel 13 Abs. 3 dieser
Steuerpflicht allerdings insoweit einschränkend entgegen, als einerseits
nur ein Steuersatz von 15% angewendet werden darf und als anderseits nur jener
Veräußerungsgewinn besteuert werden darf, der auf das in
Österreich gelegene Vermögen dieser Holdinggesellschaft
entfällt.
Es ist wohl richtig, dass sich das "eigentliche
Vermögen" des israelischen Investors, nämlich die von der
Tochtergesellschaft in Bulgarien gehaltenen betrieblichen Vermögenswerte,
auf bulgarischem Staatsgebiet befindet. Zum Unterschied vom israelischen Recht
gilt aber nach dem hier allein maßgebenden österreichischen Recht im
Bereich der personenbezogenen Kapitalgesellschaften nicht das Transparenzprinzip
sondern das Trennprinzip. Das von der bulgarischen Tochtergesellschaft gehaltene
Betriebsvermögen ist daher von dem von der österreichischen
Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungswert getrennt zu sehen.
Österreichisches und nicht israelisches Recht ist im vorliegenden Fall
für die Besteuerung in Österreich gemäß Artikel 3 Abs. 3
des Abkommens deshalb maßgebend, weil sich aus dem Abkommen selbst keine
bindende Aussage über die Anwendung des Transparenz- oder Trennprinzips
ableiten lässt.
Der durch die Beteiligung an der bulgarischen
Tochtergesellschaft gebildete und in den Büchern der österreichischen
Holdinggesellschaft erfasste (immaterielle) Vermögenswert wird als in
Österreich belegen anzusehen sein. Denn es wird davon auszugehen sein, dass
sich im Sinn der DBA-Bestimmung Rechte einer
Person immer in dem Staat befinden, in dem sich diese Person (hier: die
Holdinggesellschaft) befindet und in dem sie diese Rechte nutzt (hier: in erster
Linie durch Lukrierung der Gewinnausschüttungen).
06. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- Art. 13 Abs. 3 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 51/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36794
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF