Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1611
Drittstaatslizenzgebühren an eine österreichische Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/3-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Wurde die inländische Tochter-AG
einer deutschen Kapitalgesellschaft nach Art. II UmgrStG in eine
Kommanditgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern
umgewandelt, dann stellt sich nach der anzuwendenden "Transparenzmethode" die
inländische KG als "Betriebstätte" der deutschen Gesellschafter dar.
Die inländische Betriebstätte ist allerdings keine "in Österreich
ansässige Person", sodass für die von ihr bezogenen
Auslandslizenzgebühren nicht die Vorteile der von Österreich mit den
Lizenznehmerstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ausgenützt
werden können. Da die Auslandslizenzgebühren aber von in Deutschland
ansässigen Personen, nämlich den Gesellschaftern der
österreichischen KG, bezogen werden, sind die Abkommen zwischen Deutschland
und den betreffenden Lizenzgeberstaaten anwendbar und verpflichten diese Staaten
zu den entsprechend vorgesehenen Quellensteuerentlastungen.
Wäre im österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen ein OECD-konformes
Betriebstättendiskriminierungsverbot enthalten, dann wären die
gemäß den DBAs der Drittstaaten mit Deutschland reduzierten
Quellensteuern in Österreich anrechenbar. Das BM für Finanzen
wäre aber bereit, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
erforderlich ist, dieses Ergebnis auf der Grundlage von § 48 BAO
herbeizuführen.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2445
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF