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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1848

Österreichische GmbH&Co KG mit Zweigniederlassung in Südtirol

geltende FassungEAS-AuskunftW 155/2-IV/4/01vom 17.05.2001

Wortlaut laut Findok

  Betreibt eine österreichische GmbH & Co KG in Südtirol eine Zweigniederlassung, deren Gewinne nach italienischem Recht der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, weil eine GmbH & CO KG steuerlich als Körperschaft der Besteuerung unterzogen wird, dann ist diese Körperschaftsteuer auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer der österreichischen Gesellschafter der KG anzurechnen. Denn das DBA-Italien ist im gegenständlichen Fall, so auszulegen, dass die unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die Gesellschafter) nicht dazu führt, dass eine der Gesellschaft vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen des OECD-Partnershipreports: wenn eine DBA-Auslegungsvariante zur Doppelbesteuerung, eine andere hingegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung führt, dann muss der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (siehe z.B. Abs. 62 letzter Satz des Partnership-Reports). Ein ähnliches Auslegungsergebnis liegt im Übrigen der EAS 1054 im Verhältnis zu den USA zu Grunde. 17. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

IntransparenzprinzipTransparenzprinzipSteueranrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 155/2-IV/4/01
Stammnummer
26200
Gültig
17.05.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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