Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1848
Österreichische GmbH&Co KG mit Zweigniederlassung in Südtirol
geltende FassungEAS-AuskunftW 155/2-IV/4/01vom 17.05.2001
Wortlaut laut Findok
Betreibt eine österreichische GmbH & Co KG in
Südtirol eine Zweigniederlassung, deren Gewinne nach italienischem Recht
der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, weil eine GmbH & CO KG
steuerlich als Körperschaft der Besteuerung unterzogen wird, dann ist diese
Körperschaftsteuer auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer der
österreichischen Gesellschafter der KG anzurechnen. Denn das DBA-Italien
ist im gegenständlichen Fall, so auszulegen, dass die unterschiedliche
Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die
Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die
Gesellschafter) nicht dazu führt, dass eine der Gesellschaft
vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies
deckt sich auch mit den Ergebnissen des OECD-Partnershipreports: wenn eine
DBA-Auslegungsvariante zur Doppelbesteuerung, eine andere hingegen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung führt, dann muss der zweiten
Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (siehe z.B. Abs. 62 letzter Satz
des Partnership-Reports). Ein ähnliches Auslegungsergebnis liegt im
Übrigen der EAS 1054 im Verhältnis zu den USA zu Grunde.
17. Mai
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 155/2-IV/4/01
- Stammnummer
- 26200
- Gültig
- 17.05.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF