Hält eine in der Russischen Föderation ansässige Kapitalgesellschaft 100% der Geschäftsanteile an einer in Österreich ansässigen Tochterkapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von ehemals 500.000 ATS (jetzt EUR 36.336,42) dann kann die Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen an die russische Muttergesellschaft nur dann auf 5% herabgesetzt…
…werden, da mangels inländischer steuerlicher Mindestkapitalisierungsvorschriften eine umfassende Sachverhaltsdurchleuchtung nötig wäre. Denn es müsste festgestellt werden, ob möglicherweise konzernintern als Fremdkapital zur Verfügung gestellte Mittel als verdecktes Stammkapital zu werten sind, mit der Folge, dass den hiefür geleisteten Zinsen die steuerliche Abzugsfähigkeit genommen wäre. Im…
…nbsp; Verbleibt nach der Liquidation der inländischen Tochtergesellschaft für die zu 50% beteiligte französische Muttergesellschaft ein Endvermögen, das das von den Gesellschaftern einbezahlte Stammkapital samt Kapitalrücklagen übersteigt, dann stellt dies Einkünfte aus einem Veräußerungsvorgang dar, der unter Artikel 13 DBA-Frankreich zu subsumieren ist…
…das Gesamtkapital von 200 Mio. S als Stammkapital einer auf den Bermudas gegründeten weiteren Gesellschaft zur Verfügung gestellt, dann sind die von der Bermuda-Gesellschaft an die Österreich-Gesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen (sowie allfällige Gewinne aus Veräußerungen der Bermuda-Beteiligung) im Rahmen des § 10 KStG von…
… Wird eine in Österreich betriebene Handels-GMBH, deren Gesellschafter vier in Deutschland ansässige Personen sind, liquidiert, stellt der das einbezahlte Stammkapital (die Anschaffungskosten) übersteigende Liquidationserlös nach inländischem Recht einen unter § 31 Abs. 2 Z 1 EStG fallenden Veräußerungsgewinn dar. Gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland (dessen…
Nimmt eine österreichische GesmbH mit drei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, die die Beteiligung in einem deutschen Betriebsvermögen halten, eine Erhöhung des Stammkapitals von S 700.000,- auf S 2,000.000,- vor, wobei hiezu der bilanziell ausgewiesene Gewinnvortrag herangezogen wird, so ist dieser Vorgang gemäß …
…Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt. Bei der Auslegung einer vergleichbaren Regelung…
…Vergleichbarkeit mit der deutschen GmbH bereits bestätigt worden ist (deutsche Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze vom 24.12.1999, Tabelle 1 im Anhang). Ermöglicht das brasilianische Gesellschaftsrecht einer Ltda ihren Gesellschaftern für das eingebrachte Kapital eine - steuerlich abzugsfähige - Verzinsung ("JCP") zukommen zu lassen (Berechnungsgrundlage ist das Stammkapital, Agio…
…10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt (EAS 2666)…
…dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende schwedische Gesellschaft "zu mehr als 50 von Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen…
…dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende dänische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen…
…kann nicht rechtfertigen, den gesamten Anwendungsbereich der Bestimmung dem Gesellschaftsrecht zu unterwerfen und als "Anteile" nur Anteile am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft anzusehen. Denn die genannte Bestimmung des Schlussprotokolls ist auf Grund eines österreichischen Verhandlungsvorschlages in den Vertrag aufgenommen worden und sollte lediglich verhindern…
…inländischen Kapitalgesellschaft nicht dadurch gehindert, dass nach kasachischem Recht das Eigenkapital nicht unter das gesetzliche Stammkapital herabgemindert werden darf und dass eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift das Ende der Gesellschaft zur Folge hat. Wenn in der deutschen Verwaltungsanweisung BStBl I 2004, 413, als Vergleichbarkeitskriterium verlangt wird…
…unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital angesehen wird, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht geklärt werden. Ein derartiges Risiko wird sicherlich dann gegeben sein, wenn das Betriebstättenergebnis in der…
Gründet eine deutsche Bank eine Niederlassung (Betriebstätte) in Österreich, so wird darauf zu achten sein, dass das steuerliche Dotationskapital dieser österreichischen Niederlassung von der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung in gleicher Höhe angesetzt wird. Denn eine unilaterale Umqualifizierung von mit Zinsenaufwand belegtem Fremdkapital in unverzinsliches…