Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1965
Lizenzgebührenzahlungen an die dänische Großmuttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 3593/1/1-IV/4/95vom 17.08.2001
Wortlaut laut Findok
Gemäß
Artikel 9 Abs. 2 DBA-Dänemark unterliegen Lizenzgebühren, die von
einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine dänische
Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten
österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren empfangende
dänische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder
Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als
Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis
in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen
eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die
Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür
genügen.
Es steht der
dänischen Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon
abweichenden Rechtsauffassung, ein diesbezügliches
Verständigungsverfahren auf
dänischer Seite zu
beantragen (zu dem gleichgelagerten Problem im Verhältnis zu Schweden ist
die gleichlautende EAS 697 ergangen).
17. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
dänische Großmuttergesellschaftunmittelbare Beteiligungmittelbare BeteiligungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3593/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 2018
- Gültig
- 17.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF