Findok · EAS-Auskünfte
EAS 697
Lizenzgebührenzahlungen an schwedische Großmuttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 3593/1/1-IV/4/95vom 17.08.1995
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Schweden unterliegen
Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an
eine schwedische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10%
begrenzten österreichischen Steuerabzug, wenn die die Lizenzgebühren
empfangende schwedische Gesellschaft "zu mehr als 50 von Hundert am Grund- oder
Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Da das als
Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis
in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen
eingeschränkt worden ist, wird seitens des BM für Finanzen die
Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür
genügen.
Es steht der schwedischen
Lizenzgebührenempfängerin frei, bei einer davon abweichenden
Rechtsauffassung, ein diesbezügliches Verständigungsverfahren auf
schwedischer Seite
zu beantragen.
17. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3593/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16943
- Gültig
- 17.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF