Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2938
Gewinnausschüttungen einer LLP in Kasachstan
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0207-IV/4/2008vom 05.02.2008
Wortlaut laut Findok
Mit der Frage, ob eine kasachische LLP
mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, hat sich
bereits EAS 2869 befasst. Nach ständiger Verwaltungspraxis wurde darin zum
Ausdruck gebracht, dass neben den Vergleichbarkeitsvoraussetzungen der KStR
2001 Rz 551 auch die von der deutschen Verwaltungspraxis in BStBl I 2004,
413 (betreffend den Typenvergleich bei einer ausländischen LLC)
entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Gelangt daher eine österreichische
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung
unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen
Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten
Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht Kasachstans errichteten LLP diese
Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zufolge EAS 2869
zur Zeit keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem
Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Der bloße Formalumstand, dass die kasachische
Gesellschaft, die im übrigen alle geforderten Vergleichsmerkmale
enthält, nicht als "Company", sondern als "Partnership" bezeichnet wird,
ist jedenfalls nicht ausreichend, die Gesellschaft auch in Österreich als
Personengesellschaft zu qualifizieren, da im Rahmen des Typenvergleiches den
inhaltlichen und nicht bloß den formalen Gegebenheiten die wesentliche
Relevanz zukommt.
Desgleichen kann der Umstand, dass - bei Vorliegen einer
von der Zustimmung der anderen Gesellschafter unabhängigen
Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile - die anderen Gesellschafter sich
ein Vorkaufsrecht sichern, nicht zur Einstufung der Gesellschaft als
Personengesellschaft führen.
Ist die Lebensdauer der Gesellschaft unbegrenzt und kann
sie - wie bei inländischen Kapitalgesellschaften üblich - nur durch
Gesellschafterbeschluss beendet werden, dann wird die Vergleichbarkeit mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft nicht dadurch gehindert, dass nach
kasachischem Recht das Eigenkapital nicht unter das gesetzliche Stammkapital
herabgemindert werden darf und dass eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift das
Ende der Gesellschaft zur Folge hat.
Wenn in der deutschen Verwaltungsanweisung BStBl I 2004,
413, als Vergleichbarkeitskriterium verlangt wird, dass keiner der
Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft mit seinem Vermögen
haftet, so geht die Erfüllung dieses Kriteriums nicht dadurch verloren,
dass nach dem Recht Kasachstans eine solche persönliche Inanspruchnahme in
Höhe der noch ausstehenden Einlagen erfolgen kann. Denn auch nach
österreichischem Recht (§ 70 GmbHG) besteht bei noch nicht voll
eingezahlten Einlagen eine persönliche Haftung der
GmbH-Gesellschafter.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 70 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
LLPLimited Liability PartnershipTypenvergleichvergleichbare GesellschaftsformenVergleichbarkeitsvoraussetzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0207-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35006
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF