…Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten wird…
Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4…
…EStG freigestellt werden (AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988). Die Vergütungen können in einem solchen Fall weiters auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt werden. 3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Baubetriebstätte für den Hauptauftragnehmer annehmen sollte. Denn wenn vor Ort an der Baustelle keine Funktionen des Hauptauftragnehmers, sondern ausschließlich nur solche der slowenischen d.o.o. ausgeübt werden, kann nur die slowenische Gesellschaft, nicht aber der österreichische Hauptauftragnehmer in Litauen besteuert werden. Bundesministerium für Finanzen…
Nach dem bis Ende 2002 geltenden DBA-Deutschland ex 1954 war ein anteiliges Besteuerungsrecht für die Bezüge eines in Deutschland ansässigen Mitarbeiters der deutschen Betriebstätte eine US-Unternehmens auch dann Österreich zugeteilt, wenn dieser Mitarbeiter auf österreichischem Staatsgebiet seiner beruflichen Tätigkeit nur kurzfristig (unter 183…
…Behandlung der an die Subfirmen zu leistenden Vergütungen Folgendes von Bedeutung: Zunächst ist entscheidend, ob für die Reparaturarbeiten Örtlichkeiten für länger als 6 Monate zur Verfügung stehen und folglich die Reparaturen in "Betriebstätten" im Sinn von Artikel 5 OECD-MA ausgeübt werden. Es wird angenommen…
…an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird (Ziffer 8 des Protokolls zum DBA-Deutschland). Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn. 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art…
…Messestände) und steht dieser österreichischen Firma hierbei keine deutsche Betriebstätte zur Verfügung, so unterliegen die nach Deutschland für die Dauer von nicht länger als 183 Tagen entsandten österreichischen Arbeitnehmer nur in Österreich der Lohnabzugsbesteuerung. Dies ergibt sich aus der "183-Tage-Klausel" des Artikels 9…
Nimmt ein österreichischer Transportunternehmer einen in Deutschland ansässigen Fahrer für internationale Transporte von Hannover über Österreich nach Ungarn in seine Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich der Fahrer in Ausübung seiner…
…als Subauftragnehmer mit der Leistungserbringung beauftragt, dann stellen jene Räumlichkeiten, die der österreichische Auftraggeber der B-GmbH für die Leistungserbringung zur Verfügung stellt, Betriebstätten der B-GmbH und nicht der A-GmbH dar. Denn nach insoweit gleichgelagerter österreichischer und deutscher Auffassung - die allerdings von anderen…
…sondern Österreich der Ansässigkeitsstaat sein, dann müssten die auf Drittstaatstätigkeiten entfallenden Bezüge der Besteuerung in Österreich zugeführt werden, weil die mit den Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf Grund der darin enthaltenen "183-Tage-Klauseln" diesen Staaten daran keine Besteuerungsrechte zuteilen. Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009
Nimmt ein österreichischer Transportunternehmer in Ostdeutschland ansässige Fahrer für internationale Transporte in seine Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten (insb…
Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als…
…eine freiberufliche kaufmännische Beratung handelt, da die zitierte Gesetzesbestimmung (§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) nach Auffassung des BM für Finanzen nicht nur auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden ist. Ist aber bereits nach § 99 EStG 1988 ein Steuerabzug vorzunehmen, dann stellt sich nicht mehr…
…im verwendeten EDV-System festzulegen sowie die Umstellungsmaßnahmen zu implementieren und zu testen und führt sie diesen Auftrag durch Beiziehung eines in Deutschland ansässigen selbständigen EDV- und Unternehmensberaters aus (der hierzu in Österreich eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik beantragen wird)…
Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den…
…auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden; dies allerdings auch dann, wenn diese jährlich weit unter 183 Tagen liegen. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Deutschland ist…
…persönlich in Österreich ausüben; eine Steuerpflicht kraft "Verwertungstatbestandes" wird durch diese DBA nicht zugelassen. Werden daher in DBA-Anwendungsfällen ordnungsgemäß ausgefüllte Vordrucke ZS-QU1 beigebracht, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, der Steuerabzug unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 21. Jänner 2009
…in Deutschland zur Erledigung von Serviceaufträgen eingesetzt, steht Österreich das Besteuerungsrecht nur an jenen Bezugsteilen zu, die auf den Einsatz auf österreichischem Staatsgebiet entfallen. Die österreichische Kapitalgesellschaft kann für jene Einkünfte, die sie aus den Serviceleistungen in Deutschland erzielt, nicht zur deutschen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden…
…Einkommensbesteuerung. Dies gilt gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens auch für Bezugsteile, die auf Serviceeinsätze in Drittstaaten entfallen und aus diesem Grund nicht von Abs. 4 des Abkommens erfasst sein könnten. 9. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: