Findok · EAS-Auskünfte
EAS 52
Anwendungsbereich des "Orchestererlasses"
geltende FassungEAS-AuskunftP 1323/8/1-IV/4/91vom 29.11.1991
Wortlaut laut Findok
Der sog. "Orchestererlass" (AÖF Nr. 230/1986) legt die
Rechtsansicht des BM für Finanzen zur Mitwirkung ausländischer
Orchester an inländischen Veranstaltungen dar. Der Begriff der Orchester
ist darin weit zu verstehen. Dies vor allem deshalb, weil die in dem Erlass
mitgeteilten Rechtsauffassungen für alle an inländischen
Veranstaltungen Mitwirkenden gilt, die wie die "klassischen Orchester"
organisiert sind. Dies ist der Fall, wenn ausländische Künstler in
einem Dienstverhältnis zu einer
ausländischen
Trägerkörperschaft stehen. Es
ist in einem solchen Fall unerheblich, wie viele Mitglieder das Orchester hat.
Die in dem Erlass geäußerten Auffassungen gelten sinngemäß
sogar für Einrichtungen, die überhaupt nicht mehr als "Orchester"
angesprochen werden können, die aber in den steuerrechtlich relevanten
Belangen ähnlich wie diese organisiert sind, wie zB Ballette, Chöre
und Theater.
Lediglich, die neue Sonderregelung mit Großbritannien
(AÖF Nr. 307/1991) ist tatsächlich nur auf "Orchester" anwendbar,
wobei die Begünstigungsvoraussetzungen der in Österreich gastierenden
britischen Orchester aber in erster Linie vom britischen Inland Revenue,
International Division, Somerset House, London WC2R 1 LB, zu beurteilen und zu
bestätigen sind.
29. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
OrchestergastspielGastspielGastspielvergütungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietungDienstvertragMitwirkung an Unterhaltungsdarbietungenausländisches Theaterausländische Ballettgruppeausländischer ChorGastspiel eines ausländischen Theaters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 1323/8/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18502
- Gültig
- 29.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF