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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 52

Anwendungsbereich des "Orchestererlasses"

geltende FassungEAS-AuskunftP 1323/8/1-IV/4/91vom 29.11.1991

Wortlaut laut Findok

  Der sog. "Orchestererlass" (AÖF Nr. 230/1986) legt die Rechtsansicht des BM für Finanzen zur Mitwirkung ausländischer Orchester an inländischen Veranstaltungen dar. Der Begriff der Orchester ist darin weit zu verstehen. Dies vor allem deshalb, weil die in dem Erlass mitgeteilten Rechtsauffassungen für alle an inländischen Veranstaltungen Mitwirkenden gilt, die wie die "klassischen Orchester" organisiert sind. Dies ist der Fall, wenn ausländische Künstler in einem Dienstverhältnis zu einer ausländischen Trägerkörperschaft stehen. Es ist in einem solchen Fall unerheblich, wie viele Mitglieder das Orchester hat. Die in dem Erlass geäußerten Auffassungen gelten sinngemäß sogar für Einrichtungen, die überhaupt nicht mehr als "Orchester" angesprochen werden können, die aber in den steuerrechtlich relevanten Belangen ähnlich wie diese organisiert sind, wie zB Ballette, Chöre und Theater. Lediglich, die neue Sonderregelung mit Großbritannien (AÖF Nr. 307/1991) ist tatsächlich nur auf "Orchester" anwendbar, wobei die Begünstigungsvoraussetzungen der in Österreich gastierenden britischen Orchester aber in erster Linie vom britischen Inland Revenue, International Division, Somerset House, London WC2R 1 LB, zu beurteilen und zu bestätigen sind. 29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

OrchestergastspielGastspielGastspielvergütungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietungDienstvertragMitwirkung an Unterhaltungsdarbietungenausländisches Theaterausländische Ballettgruppeausländischer ChorGastspiel eines ausländischen Theaters

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 1323/8/1-IV/4/91
Stammnummer
18502
Gültig
29.11.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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