Findok · EAS-Auskünfte
EAS 505
Rückkehr eines in Südamerika für eine schweizerische Firma tätigen Grenzgängers
geltende FassungEAS-AuskunftM 2532/1/1-IV/4/94vom 22.09.1994
Wortlaut laut Findok
Kehrt ein nach Südamerika
ausgewanderter Österreicher, der dort für eine schweizerische Firma
tätig ist, wieder nach Österreich zurück und begründet er in
diesem Zusammenhang im November 1994 einen inländischen Wohnsitz, so tritt
er hiedurch in die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Ab
diesem Zeitpunkt unterliegen die von der schweizerischen Firma gezahlten
Bezüge der ausschließlichen Besteuerung in Österreich; und zwar
auch dann, wenn die Tätigkeit als Grenzgänger auf schweizerischem
Staatsgebiet ausgeübt wird. Die auf Zeiträume vor dem Eintritt in die
österreichische Steuerpflicht entfallenden Bezugsteile der schweizerischen
Firma sind in Österreich allerdings nicht zu besteuern (und sind auch
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich nicht
anzusetzen).
Die Sonderregelung des Artikels 4 Abs. 3 des DBA-Schweiz,
derzufolge die Besteuerungsrechte des "Ansässigkeitsstaates" erst mit
Beginn des auf die Wohnsitznahme folgenden Monates übergehen (1. Dezember
1994), kommt nicht zur Anwendung, da dies einen Ansässigkeitswechsel aus
der Schweiz nach Österreich erfordert. Im vorliegenden Fall erfolgt aber
ein Ansässigkeitswechsel aus Südamerika nach
Österreich.
22.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2532/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17550
- Gültig
- 22.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF