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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 505

Rückkehr eines in Südamerika für eine schweizerische Firma tätigen Grenzgängers

geltende FassungEAS-AuskunftM 2532/1/1-IV/4/94vom 22.09.1994

Wortlaut laut Findok

Kehrt ein nach Südamerika ausgewanderter Österreicher, der dort für eine schweizerische Firma tätig ist, wieder nach Österreich zurück und begründet er in diesem Zusammenhang im November 1994 einen inländischen Wohnsitz, so tritt er hiedurch in die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die von der schweizerischen Firma gezahlten Bezüge der ausschließlichen Besteuerung in Österreich; und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit als Grenzgänger auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Die auf Zeiträume vor dem Eintritt in die österreichische Steuerpflicht entfallenden Bezugsteile der schweizerischen Firma sind in Österreich allerdings nicht zu besteuern (und sind auch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich nicht anzusetzen). Die Sonderregelung des Artikels 4 Abs. 3 des DBA-Schweiz, derzufolge die Besteuerungsrechte des "Ansässigkeitsstaates" erst mit Beginn des auf die Wohnsitznahme folgenden Monates übergehen (1. Dezember 1994), kommt nicht zur Anwendung, da dies einen Ansässigkeitswechsel aus der Schweiz nach Österreich erfordert. Im vorliegenden Fall erfolgt aber ein Ansässigkeitswechsel aus Südamerika nach Österreich. 22. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnsässigkeitAnsässigkeitsstaatinländischer WohnsitzProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 2532/1/1-IV/4/94
Stammnummer
17550
Gültig
22.09.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF