Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2366
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/32-IV/4/03vom 27.10.2003
Wortlaut laut Findok
Durch Artikel 15 Abs. 3
DBA-Deutschland-2000 sollte die alte Streitfrage zwischen Österreich und
Deutschland beigelegt werden, ob es abkommensrechtlich zulässig ist, im
Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den
Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer
Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen den beiden Vertragstaaten
Einvernehmen über die steuerliche Anerkennung des
Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass
damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei
kurzfristigen Gestellungen das Besteuerungsrecht des Entsendestaates aufrecht
bleibt.
Der neue Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland stellt nun
dieses Ergebnis dadurch her, dass er die Bedingung für die Besteuerung im
Entsendestaat, dass nämlich kein Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber
im Tätigkeitsstaat bestehen darf, in den Fällen einer
Arbeitskräfteüberlassung außer Wirksamkeit setzt. Diese
Sonderregelung ist im Abkommenstext nicht auf Fälle der gewerblichen
Arbeitskräfteüberlassung eingeschränkt und muss daher in allen
Fällen einer - von beiden Staaten steuerlich anerkannten -
Arbeitskräfteüberlassung gelten.
27. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/32-IV/4/03
- Stammnummer
- 36760
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF