…Es ist Sache der Musikgruppe, dem inländischen Auftraggeber bekanntzugeben, welche Teile der Vergütungen den beschränkt steuerpflichtigen Musikern zufließen. Der Umstand, dass die von den Auftraggebern einzubehaltenden Beträge auf die veranlagte Einkommensteuer der Slowenen wieder anzurechnen sein werden, entbindet nicht von der Vornahme dieses Steuerabzuges und…
…Sache der österreichischen Steuerbehörden darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser PKW-Aufwand zu einem als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Gesellschaftervorteil geführt hat; zutreffendenfalls würde sodann in dem betreffenden Ausmaß auf österreichischer Seite steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der aus Deutschland hereinbelasteten Aufwendungen bei der…
…grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes eintreten, dann ist anzuraten, seine Beurteilung mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten abzustimmen. Nur dann, wenn sich auch hiebei ein Besteuerungskonflikt abzeichnet, wäre die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zur Abklärung der Sache zu empfehlen. Sollte sich der Lebensmittelpunkt mit 1. Juli 1997…
…dass der deutsche Discjockey dies dem deutschen Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich unterbreitet und dass er gleichzeitig das deutsche Amt bittet, mit weiteren Erhebungsschritten bis zur internationalen Abklärung der Sache zuzuwarten. Es ist aber angesichts der klaren Rechtslage…
…in Bern die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen; im Rahmen dieses Verfahrens könnte dann in grenzüberschreitender Abstimmung zwischen den beiden Verwaltungen eine Funktionsanalyse und eine darauf aufbauende Gewinnaufteilung vorgenommen werden. 26. August 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Die Sache ist aber auch aus EU-rechtlicher Sicht zu würdigen. Trifft einen slowakischen Waggonvermieter nicht die gleiche Vorausbelastung im Wege einer Abzugssteuer wie einen österreichischen, kann darin eine Verletzung der EU-Dienstleistungsfreiheit und gegebenenfalls auch der EU-Niederlassungsfreiheit zu erblicken sein. Die Durchsetzung der…
…Der Umstand, dass das zuständige deutsche Finanzamt nicht bereit ist, die mit 15% erhobene österreichische Kapitalertragsteuer nachträglich auf die in den Vorjahren erhobene deutsche Einkommensteuer anzurechnen, kann daher auf österreichischer Seite keinen Steuerverzicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO rechtfertigen. Ob in dieser Sache…
…zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert werden. Wenn sich schweizerische Steuerpflichtige durch eine derartige Vorgangsweise österreichischer Finanzämter beschwert erachten, müssten sie in dieser Sache an ihre eigene Steuerverwaltung in Bern verwiesen werden. 4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…weit gegangen, darüber hinaus aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen ein Verlangen nach vollständiger KESt-Entlastung zu stellen. Dieses wäre auch nicht angebracht, weil es Sache jedes Staates ist zu bestimmen, wem Einkünfte zugerechnet werden. Österreich rechnet Fondseinkünfte bei inländischen und ausländischen Fonds unmittelbar den Fondsinvestoren zu, sodass…
… Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes…
…jedenfalls nicht mehr fremdverhaltenskonform. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass in dieser Sache auf ministerieller Ebene keine weiteren Absicherungen gegeben werden können (in gleichem Sinn EAS 1061 betr. eine zypriotische Muttergesellschaft). 23. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…vorgenommene Eigenbeurteilung durch den Steuerpflichtigen in Verbindung mit dem Nachweis der steuerlichen Erfassung in einem der beiden Staaten von den Abgabenbehörden der beiden Staaten anerkannt werden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Sache im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden…
…einer deutschen Kapitalgesellschaft damit beauftragt, beim Aufbau der österreichischen Tochtergesellschaft zu helfen, wobei die Österreich-Aufenthalte teilweise unter, teilweise über 183 Tagen liegen und die österreichische Tochtergesellschaft einen PKW zur Verfügung stellt, dann bedarf die Sache vorweg einer eindeutigen Klärung, auf welcher vertraglichen Rechtsgrundlage diese…
…diesem letzten Fall wäre eine Abgeltung bloß der Einkaufsaktivitäten jedenfalls nicht mehr fremdverhaltenskonform. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass in dieser Sache auf ministerieller Ebene keine weiteren Absicherungen gegeben werden können. 21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sodann sollte versucht werden, diesen auf der Ebene der lokalen Finanzbehörden der beiden Länder - zumindest zeitlich befristet - abzustimmen. Sollte dies fehlschlagen, kann die Sache gemäß Artikel 25 DBA-Deutschland noch im Ansässigkeitsstaat (in Deutschland) zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden. Bundesministerium für Finanzen, 23…
…dass es andere von der Nutzung des Forstreviers ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen. Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zumal zu beurteilen sein wird, ob der fest montierte Seilkran…
…und 1990 sowie 1993 und 1994 ein ausreichendes positives Welteinkommen erzielt, dann kann in Österreich kein Verlustvortrag vorgenommen werden, denn diesfalls ist es Sache Deutschlands für sein Unternehmen die Auslandsverlustverwertung zuzulassen. 27. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Es ist daher seine Sache in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich auch tatsächlich erfüllt worden sind. Handelt es sich bei der zu bewachenden Person um eine hochgestellte Persönlichkeit aus Saudi-Arabien, dann bedarf es einer Erklärung…
…Fällen auf österreichischer Seite keine Steuerentlastungsmaßnahme nach § 48 BAO erwartet werden, da es dann Sache des neuen Wohnsitzstaates ist, für die in seinem Gebiet lebenden Steuerpflichtigen den Eintritt internationaler Doppelbesteuerung zu vermeiden. 11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Graz-Stadt abzuführen (der Veranstalter ist aber korrespondierend hiezu zum Abzug dieses Betrages als Vorsteuer berechtigt). Es ist dann Sache des ausländischen Künstlers, im Wege einer beim Finanzamt Graz-Stadt durchzuführenden Umsatzsteuerveranlagung eine Entlastung von der an ihn im Rahmen der Gagenabrechnung in Rechnung gestellte…