Findok · EAS-Auskünfte
EAS 783
Antragsveranlagung eines schweizerischen Tourneetheaters/Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/10-IV/4/95vom 04.01.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem schweizerischen
Tourneetheater der Antrag auf Antragsveranlagung gemäß
§ 102
EStG gestellt, so bestehen auf österreichischer Seite keine Bedenken, wenn
aus Vereinfachungs- und Ersparnisgründen der hiefür erforderliche
Schriftverkehr auf dem Postweg unmittelbar mit dem schweizerischen
Steuerpflichtigen geführt wird und der Auftrag zur Namhaftmachung eines
inländischen Zustellungsbevollmächtigten unterbleibt. Allerdings hat
die Schweiz einem derartigen Verfahren bisher die Zustimmung verweigert und
gestattet lediglich die postalische Zustellung der Aufforderung zur
Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
(BMF-Erlass vom 10. Dez. 1962, Zl. 109.552-8/62).
Im Antragsveranlagungsverfahren müssen daher
schweizerische Steuerpflichtige gemäß
§ 11 Zustellgesetz BGBl.
Nr. 200/1982, zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
aufgefordert werden. Wenn sich schweizerische Steuerpflichtige durch eine
derartige Vorgangsweise österreichischer Finanzämter beschwert
erachten, müssten sie in dieser Sache an ihre eigene Steuerverwaltung in
Bern verwiesen werden.
4. Jänner
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
VeranlagungKünstlerKünstlerbesteuerungGastspiel eines ausländischen TheatersGastspielGastspielvergütungUnterhaltungsdarbietungenausländisches Theaterkünstlerische Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/10-IV/4/95
- Stammnummer
- 16620
- Gültig
- 04.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF