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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1125

Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlegung nach Australien und Neuseeland

geltende FassungEAS-AuskunftN 79/1-IV/4/97vom 11.08.1997

Wortlaut laut Findok

Die Wegzugsbesteuerung des § 31 Abs. 2 Z. 3 EStG greift ein, sobald ein Gesellschafter einer österreichischen Kapitalgesellschaft "Maßnahmen" trifft, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs hinsichtlich der in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven führen. Verlegt der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz nach Australien, so geht gemäß Artikel 21 i.V. mit Artikel 13 des in BGBl. Nr. 480/1988 kundgemachten Doppelbesteuerungsabkommens mit Australien das inländische Besteuerungsrecht im Fall einer nachfolgenden Beteiligungsveräußerung grundsätzlich nicht verloren. Gleiches gilt bei einer Wohnsitzverlegung nach Neuseeland, da mit diesem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In beiden Fällen bleibt demnach gemäß § 98 Z. 8 EStG der inländische Besteuerungsanspruch erhalten. Sollte nach dem Wegzug aus Österreich eine allfällige Beteiligungsveräußerung im Ausland besteuert werden, wobei das Ausland nicht nur den nach dem Wegzug eingetretenen Wertzuwachs, sondern die gesamte stille Reserve der Beteiligung steuerlich erfasst, dann kann es hiedurch zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommen. Allerdings kann in solchen Fällen auf österreichischer Seite keine Steuerentlastungsmaßnahme nach § 48 BAO erwartet werden, da es dann Sache des neuen Wohnsitzstaates ist, für die in seinem Gebiet lebenden Steuerpflichtigen den Eintritt internationaler Doppelbesteuerung zu vermeiden. 11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

WegzugsbesteuerungWohnsitzverlegungWohnsitzwechselWohnsitzaufgabeKapitalgesellschaftstille ReservenBeteiligungsveräußerunginländischer BesteuerungsanspruchDoppelbesteuerungSteuerentlastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
N 79/1-IV/4/97
Stammnummer
14192
Gültig
11.08.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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