Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1639
Übernahme von Aufenthaltskosten durch inländische Veranstalter
geltende FassungEAS-AuskunftK 284/1-IV/4/00vom 14.04.2000
Wortlaut laut Findok
Übernehmen österreichische Veranstalter aus
Anlass des Engagements ausländischer Künstler deren inländische
Reise- und Aufenthaltskosten, dann sind diese Aufenthaltskosten in die
Bemessungsgrundlage für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug
einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984). Veranstalter, die
vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden nur den Nettobetrag der in Rechnung
gestellten Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug
einzubeziehen haben.
Die in den inländischen Reise- und Aufenthaltskosten
enthaltene Umsatzsteuer (zumeist 10%) kann daher in einem solchen Fall vom
österreichischen Veranstalter als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Allerdings liegt für den österreichischen
Veranstalter gleichzeitig ein
tauschähnlicher Umsatz vor [der sonstigen Leistung der Beherberung und
Verköstigung steht die (anteilige) sonstige Leistung des Künstlers
gegenüber], sodass im Ergebnis das inländische Umsatzsteueraufkommen
nicht um die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer geschmälert
wird; der genannte Umsatz des inländischen Veranstalters wird im
Allgemeinen als Besorgungsleistung dem Steuersatz der besorgten Leistung
(Hotelunterkunft, Verpflegung) unterliegen.
Der
Künstler ist
gemäß
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG in Österreich
umsatzsteuerpflichtig (Entgelt ist der Überweisungsbetrag zuzüglich
des Wertes der erhaltenen Sachleistung). Sollte der Künstler auf der
Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, (unechte) Umsatzsteuerfreiheit in
Österreich in Anspruch nehmen, wäre er von der Entlastung hinsichtlich
der vom österreichischen Veranstalter für dessen sonstige Leistung
(Kosten für Inlandsreisen, Beherbergung und Verpflegung des Künstlers)
in Rechnung gestellten Vorumsatzsteuer ausgeschlossen. Nimmt der Künstler
die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch, dann hat der inländische
Veranstalter gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG die Umsatzsteuer
einzubehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen (der Veranstalter
ist aber korrespondierend hiezu zum Abzug dieses Betrages als Vorsteuer
berechtigt). Es ist dann Sache des ausländischen Künstlers, im Wege
einer beim Finanzamt Graz-Stadt durchzuführenden Umsatzsteuerveranlagung
eine Entlastung von der an ihn im Rahmen der Gagenabrechnung in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer für den tauschähnlichen Umsatz des
Veranstalters zu erwirken.
14. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 284/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2621
- Gültig
- 14.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF