…auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde einem Senat…
…der Einleitung des Finanzstrafverfahrens soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Verdächtigen wegen einer bestimmten Handlung einschreitet. Erst in einem allfälligen Straferkenntnis ist dagegen zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Es wird Sache der…
…keine Umsätze in Österreich gemeldet hat. Auf diese neuen Tatsachen ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Bedacht zu nehmen. Die Begrenzung der UID-Nummer erfolgte demnach mangels an in Österreich erzielten Umsätzen zu Recht. Die Behauptung der BF im Rechtsmittelverfahren, sie werde Tagungen in Österreich organisieren…
…erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt. Ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erschließen, dass ihr ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Beschwerdeentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs 7…
…werden und ist diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Es ist Sache des Abgabepflichtigen den Abgabenbetrag rechtzeitig zu entrichten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass die Tilgung durch Überrechnung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Vertragspartners erfolgen soll, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der Bestimmung des …
…2 folgenden Inhalt: "….." [wörtliche Wiedergabe der Beschwerdeentscheidung] II. Einwendungen Damit ist die Behörde nicht im Recht. Ihr ist entgegen zu halten: Zunächst halten wir unser gesamtes bisheriges Vorbringen aufrecht, speziell jenes aus der Eingabe vom 15.1.2020. Es hätte dem angefochtenen Bescheid gut…
…nachvollziehbar belegen, noch dass der Bw den Zahlungsfluss an diese durch entsprechende, bei Zahlung (vgl. dazu die im AB, Seite 153, angeführten Zahlungszeitpunkte) erstellte Belege (von den Empfängern unterfertigte Auszahlungs- bzw. Empfangsbestätigungen; Überweisungsbelege) nachgewiesen hätte (vgl. dazu die Beschwerdeentscheidung FSRV/0038-I/06, Seite 6…
…des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben…
…war von dieser "Sache" des Beschwerdeverfahrens keine umfassende Abänderungsbefugnis des vorläufigen Bescheides umfasst, wie sie bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegeben wäre. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass eine Abänderung gemäß § 295a BAO den abgeänderten Bescheid - im Gegensatz zu einer Beschwerdeentscheidung - nicht…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Johann Mosgan, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14…
…§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten. Erst in einem allfälligen Straferkenntnis wird zu begründen sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Es wird Sache der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf. weiter zu prüfen, sich mit seinen dem…
…als Folge der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen, womit eigentlich Fragen geklärt werden, die so nie gestellt wurden. Im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die…
…die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist (VwGH 26.7.2006, 2004/14/0022). Wurde gegen einen Einleitungsbescheid betreffend ein Finanzstrafverfahren ein Rechtsmittel erhoben, so ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen…
…nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während…
…Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der…
…der Einleitung des Finanzstrafverfahrens soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Verdächtigen wegen einer bestimmten Handlung einschreitet. Erst in einem allfälligen Straferkenntnis ist dagegen zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Es wird Sache der…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen Mag. WE, geb. X, Adresse, vertreten durch Pytlik & Poszy Steuerberatungs GmbH, 4060 Leonding, Franz Weinbergerstraße 26, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. März 2010…
…weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Verdächtigen wegen einer bestimmten Handlung einschreitet. Es wird Sache der Finanzstrafbehörde erster Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit…
…nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.S., (Bf.) vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, RA, 1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2…