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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100131/2017

Keine Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100131/2017vom 12.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gerber Peter Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Schulstraße 20, 6600 Reutte, über die Beschwerde vom 21. Juni 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. Juni 2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Umsatzsteuer für März 2016 in Höhe von € 170.000,00 wurde nicht bis zum Fälligkeitstag 17. Mai 2016 entrichtet. Das Finanzamt setzte deshalb mit Bescheid vom 9. Juni 2016 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 3.400,00 fest. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde erhoben und begründend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das ***2*** in ***3*** an die ***1*** verkauft und im Kaufvertrag vereinbart habe, dass die Käuferin die Umsatzsteuer durch Überrechnung begleichen solle. Hierzu habe die Beschwerdeführerin zeitgerecht eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung erstellt und der Käuferin zukommen lassen. Diese habe im Zuge ihrer Umsatzsteuervoranmeldung 03/2016 die Vorsteuer geltend gemacht, welche auf deren Abgabenkonto am 17. Mai 2016 mit Valuta 12. Mai 2016 gutgeschrieben worden sei. Aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen der Käuferin und ihrem Steuerberater sei der Überrechnungsantrag aber nicht zeitgerecht gestellt worden. Das Guthaben sei auf dem Finanzamtskonto belassen worden, sodass sich das Geld immer auf den Konten der Finanzverwaltung befunden habe und für diese somit kein Zinsverlust entstanden sei. Der Fehler für die verspätetete Überrechnung könne nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Sie habe ihre Abgabenverpflichtungen sonst immer zeitgerecht erfüllt. Es werde daher der Antrag gestellt, den Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, die Säumnisfolge, die durch eine verspätete Überrechnung infolge eines Kommunikationsfehlers zwischen der ***1*** und deren Steuerberater bezüglich des Antrages auf Überrechnung entstanden, zu beseitigen. Der Beschwerde könne unter diesen Gesichtspunkten und im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht entsprochen werden. Mit Eingabe vom 31. Jänner 2017 wurde dagegen unter Hinweis auf die Beschwerdebegründung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Der am 12. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung blieb die Beschwerdeführerin fern. Sie wurde daher in deren Abwesenheit durchgeführt (§ 274 Abs. 4 BAO). Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Im Beschwerdefall wurde die Umsatzsteuer 03/2016 mit Ablauf des 17. Mai 2016 fällig. Eine Entrichtung der Umsatzsteuer innerhalb der Frist erfolgte unbestritten nicht. Die Überrechnung eines Guthabens eines Guthabens auf dem Abgabenkonto der ***1*** auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin erfolgte mit Wirksamkeit 13. Juni 2016. Seitens der ***1*** wurde entgegen der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung nicht rechtzeitig ein Überrechnungsantrag gestellt. Der Säumniszuschlag ist eine Sanktion eigener Art. Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO7, § 217 Tz 2f mit Hinweisen zur Rechtsprechung). § 217 Abs. 7 BAO sieht eine Herabsetzung des Säumniszuschlages vor, insoweit den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Es ist Sache des Abgabepflichtigen den Abgabenbetrag rechtzeitig zu entrichten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass die Tilgung durch Überrechnung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Vertragspartners erfolgen soll, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO, wonach bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Abgaben am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet gilt, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei der ***1*** durch Rückfrage über den Bestand eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens und vor allem über die erfolgte rechtzeitige Antragstellung zu vergewissern. Mit der Unterlassung einer solchen Vergewisserung hat die Beschwerdeführerin das Risiko einer unterbliebenen rechtzeitigen Überrechnung auf sich genommen und muss die Folgen des Unterbleibens der Überrechnung tragen (vgl. hierzu auch VwGH 22.3.1995, 94/13/0264). Im Unterlassen der Überwachung der rechtzeitigen Überrechnung liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben angeführten Sinne liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.   Innsbruck, am 12. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100131/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100131.2017
Stammnummer
136420
Gültig
12.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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