Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0004-G/02
Verdacht der Abgabenhinterziehung gegen einen nur aus gewerberechtlichen Gründen bestellten Geschäftsführer einer GmbH
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-G/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn er die Funktion der Geschäftsführung nur aus gewerberechtlichen Gründen übernommen hat und nach Rücksprache mit den Gesellschaftern eine andere Person mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH beauftragt wird.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Johann Mosgan, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Oktober 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Oktober 2002 betreffend die Einleitung
des Strafverfahrens 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben.
Der
angefochtene Einleitungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Nach einer vom Finanzamt bei der O GmbH
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 3. Oktober 2002
gegen den Bf. zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er im Amtsbereich
des Finanzamtes Graz-Umgebung vorsätzlich als Geschäftsführer der
O GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen Juni 2001
bis Jänner 2002 und März bis Juni 2002 in der Höhe von insgesamt
11.639,07 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Oktober 2002,
in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Das
Finanzstrafverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden. Der Bf. habe aus
gewerberechtlichen Gründen formell die Geschäftsführung
übernommen. Für das Rechnungswesen sei nicht er, sondern nach
Rücksprache mit den Gesellschaftern und der betreffenden Person selbst MG
zuständig gewesen.
Das Finanzamt leitete daraufhin
gegen MG ein Finanzstrafverfahren ein. In der Niederschrift vom 12. Feber
2003 gab MG zu Protokoll, sie sei seit 1997 bei der O GmbH als
Verkäuferin beschäftigt. Zwischen ihr, den Gesellschaftern und dessen
Sohn bestehe seit längerem ein freundschaftliches Verhältnis bzw. ein
besonderes Vertrauensverhältnis. Zu ihren Aufgaben gehöre neben dem
Verkauf auch die fristgerechte Vorlage der Unterlagen an den Steuerberater.
Dieser schicke nach der Verbuchung die Zahlscheine an die Firmenadresse. Sie
übernehme sämtliche Post und zahle üblicherweise ein, was der
Steuerberater ausgerechnet habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
habe sie die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben, obwohl ihr deren
Höhe bekannt war, nicht einbezahlt, weil die finanziellen Mittel für
die Adaptierung einer neuen Filiale der GmbH verwendet wurden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Täter kann sein, wer die
Tathandlung, sei es als Abgabepflichtiger, als zum Steuerabzug Verpflichteter
oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen ausführt (VwGH
5.10.1987, 86/15/0022).
Als unmittelbarer Täter
einer Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die auf Grund
rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder
diese auch bloß faktisch wahrnehmen (Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, S. 587).
Unbestritten ist, dass der Bf.
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der
O GmbH war und es ihm daher als deren gesetzlicher Vertreter oblag, den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH nachzukommen. Der Bf. bringt dazu
vor, er habe die Funktion des Geschäftsführers nur aus
gewerberechtlichen Gründen übernommen; die Wahrnehmung der
steuerlichen Angelegenheiten sei Sache der MG. Aus der Aussage der MG vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ergibt sich, dass diese in der GmbH die
Stellung einer de facto-Geschäftsführerin ausübt und im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die steuerlichen
Angelegenheiten der abgabepflichtigen GmbH verantwortlich war.
Strafrechtlich haftet jeder,
der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt, wobei es nicht auf die
formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung
ankommt.
Im vorliegenden Fall ist daher
nicht der Bf., sondern MG strafrechtlich verantwortlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-G/02
- Stammnummer
- 4718
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF