…im Verhältnis zu den Kunden zukommt, wodurch auch ohne inländische Betriebstätte eine beschränkte Steuerpflicht der Patentverwertungs- und Handelsgesellschaft in Österreich eintreten würde. Sofern die österreichische Produktionsgesellschaft für ihre Erzeugung zur Leistung einer Lizenzgebühr in offener oder verdeckter Form verpflichtet wäre, würde hiefür jedenfalls beschränkte Steuerpflicht…
…Produkten und Investitionsgütern, Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie Halten von Beteiligungen ist, die Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, über eine ihr erteilte Generallizenz die sich im Eigentum der liechtensteinischen Gesellschaft befindlichen Patente im Gebiet der Europäischen Union zu verwerten, dann wird…
…16 Abs. 1 lit. c des Abkommens mit der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien genießen die bei dieser Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer während ihrer Aktivzeit volle Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden und sonstigen Bezüge (einschl. Abfertigungen). Diese Bestimmung entbindet sowohl die Wiener Dienststelle von…
…die an Bedienstete des Europäischen Patentamtes ausbezahlt werden, sind nach Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation (BGBl. Nr. 350/1979) nur unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in München tätig sind und sowohl…
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c des Abkommens mit der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien, BGBl. Nr. 672/1990, genießen die bei dieser Dienststelle beschäftigten Dienstnehmer während ihrer Aktivzeit volle Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer laufenden und sonstigen Bezüge (einschl. Abfertigungen). Diese Bestimmung…
…Europäischen Patentorganisation in München tätig war und nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, ist von der Einkommensbesteuerung hinsichtlich seiner vom Patentamt bezogenen Pensionen befreit (Art. 16 Abs. 2 des Abkommen vom 2. Juli 1990 zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über…
Erhält ein in Monaco ansässiger Gesellschafter einer österreichischen GmbH (20-prozentige Beteiligung) von dieser GmbH Gewinnausschüttungen und Lizenzgebühren, dann unterliegen diese Zahlungen der inländischen Kapitalertragsteuer und dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988. Werden zusätzlich von der GmbH "Verkaufsprovisionen" für Geschäftsvermittlungen nach Monaco überwiesen, dann unterliegen…
Überlässt eine österreichische GmbH, die nach Art. 16 DBA-USA abkommensberechtigt ist, Patente an eine US-Gesellschaft, die ihrerseits weltweit mit ihren Konzerngesellschaften hierüber Sublizenzverträge abschließt, dann liegen hiebei zwei Ebenen von Einkünfteflüssen vor. Einerseits die auf Grund der Lizenzvergabe in die USA zu leistenden…
…Hauptwohnsitz in Deutschland hat und der in Österreich über einen oder mehrere Zweitwohnsitze verfügt, unterliegt mit Lizenzgebühren, die ihm von österreichischen Unternehmen für Patente überwiesen werden, die anlässlich einer Beratungstätigkeit für diese Unternehmen geschaffen wurden, nach Artikel 12 DBA-D grundsätzlich in Deutschland der Besteuerung…
…dieses Artikels erfasst werden. Der Wortlaut dieser Definition erfasst alle Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken bezahlt werden; gleiches gilt für die Überlassung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder…
…Propriété Industrielle (ANBPPI): darnach bedeutet "Know-How" "die Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich gemachten technischen Wissens, das nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist; da das Know-how auf Erfahrungen beruht…
…Alleinlizenz und von Patentrechten an die indische Gesellschaft; Diverse Tests und Nachbesserungen; dann wird eine Entgeltaufteilung nach gemäß VI und VII DBA-Indien in Indien steuerpflichtigen und dort steuerfreien Leistungen vorzunehmen sein. Artikel VI umfasst die Entgeltteile für die Überlassung der Alleinlizenz und anderer Patente…
…einen oder anderen Richtung beantworten. Es spricht für das Vorliegen einer Lizenzgebühr, wenn - ähnlich wie bei der Nutzungsüberlassung eines Patentes oder von Know-how - das Entgelt für die Erlaubnis entrichtet wird, das Produkt im Rahmen des Geschäftsbetriebes in einer Weise zu nutzen, die - ohne diese…
…wenn die Forschungstätigkeit der österreichischen Gesellschaft zu keinen nennenswerten Betriebseinnahmen führt. Denn die Betriebseinnahmen aus der Patentsublizenzierung zählen nach Auffassung des BM für Finanzen bei Anwendung des Erheblichkeitstestes im Sinn des Verständigungsprotokolls nicht zu den "Einnahmen, die aus der aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden". Der…
…Eigentümer der nach Österreich lizenzierten Patente ist. Der Umstand, dass zwischen der niederländischen Basisgesellschaft und ihrer niederländischen Muttergesellschaft eine organschaftsähnliche Gruppenbesteuerung stattfindet, deutet allerdings auf einen Sachverhalt hin, demzufolge man in der Muttergesellschaft jene "Person" sehen muss, die über diese Patentwerte zu disponieren tatsächlich in…
…stattfindet, kann allerdings darauf hindeuten, dass man in der Muttergesellschaft jene "Person" sehen muss, die über die Patentwerte zu disponieren tatsächlich in der Lage ist (EAS.1075). Der Organschaftsverbund vermag daher nicht die Steuerentlastungsberechtigung der Organgesellschaft in Frage stellen, wohl aber kann dieser Anlass sein…