Findok · EAS-Auskünfte
EAS 266
Pensionen des Europäischen Patentamtes
geltende FassungEAS-AuskunftZ 789/1/1-IV/4/93vom 12.05.1993
Wortlaut laut Findok
Ein deutscher Staatsbürger, der bei
der Europäischen Patentorganisation in München tätig war und nach
seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, ist von der
Einkommensbesteuerung hinsichtlich seiner vom Patentamt bezogenen Pensionen
befreit (Art. 16 Abs. 2 des Abkommen vom 2. Juli 1990 zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz
der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes, BGBl. Nr.
672/1990).
Bezieht der Steuerpflichtige neben dieser Pension noch eine
deutsche Sozialversicherungspension, so ist auch diese gemäß Artikel
10 des DBA-Deutschland von der Einkommensbesteuerung (unter
Progressionsvorbehalt) befreit.
Falls keine anderen in Österreich steuerpflichtigen
Einkünfte zufließen, bleibt der vorgenannte "Progressionsvorbehalt"
ohne steuerliche Auswirkung.
12. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 Abs. 2 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990
PensionRentenRuhegehälterWohnsitzverlegungWohnsitzwechselSteuerfreistellungFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 789/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18118
- Gültig
- 12.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF