Findok · EAS-Auskünfte
EAS 905
Bezug von Softwareprodukten von der niederländischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/7-IV/4/96vom 03.07.1996
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob Entgelte, die eine österreichische
Tochtergesellschaft ihrer niederländischen Muttergesellschaft für die
Überlassung von Softwareprodukten zahlt, als Lizenzgebühren im Sinn
von Art. 13 DBA-Niederlande zu qualifizieren sind und folglich einer
inländischen Abzugsbesteuerung unterliegen, hängt sehr von den
Gegebenheiten des Einzelfalles ab und lässt sich nicht in verallgemeinender
Form in der einen oder anderen Richtung beantworten. Es spricht für das
Vorliegen einer Lizenzgebühr, wenn - ähnlich wie bei der
Nutzungsüberlassung eines Patentes oder von Know-how - das Entgelt für
die Erlaubnis entrichtet wird, das Produkt im Rahmen des Geschäftsbetriebes
in einer Weise zu nutzen, die - ohne diese Erlaubnis - einen Eingriff in
Schutzrechte des Urhebers der Software darstellen würde. Wird daher
beispielsweise Computersoftware von der Muttergesellschaft überlassen,
damit die Tochtergesellschaft daraus Verkaufskopien herstellt, dann wird nach
Auffassung des BM für Finanzen das hiefür gezahlte Entgelt als
Lizenzgebühr anzusehen sein.
Sollte es hingegen so sein, dass Computerdisketten von der
Muttergesellschaft für Vertriebszwecke der österreichischen
Tochtergesellschaft übersandt werden, dann wird das Entgelt - ähnlich
wie bei einem Einkauf von Büchern für Vertriebszwecke - keine
Lizenzgebühr darstellen.
Die Grenzen sind fließend; im Zweifel wird jedoch
dann, wenn im DBA-Partnerstaat die Entgelte nach dem Betriebstättenartikel
(Art. 7 OECD-MA) und nicht nach dem Lizenzgebührenartikel (Art. 12 OECD-MA)
behandelt wurden, dieser Vorgangsweise auch in Österreich gefolgt werden
können. (Hinweis auf Z 16 des OECD-Kommentars zu Art. 12
OECD-MA).
03. Juli
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/7-IV/4/96
- Stammnummer
- 15442
- Gültig
- 03.07.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF