…entfallen. Falls von Parteienseite geltend gemacht wird, dass gemäß Artikel 16 des Abkommens Gehälter, die von finnischen Kirchengemeinden gezahlt werden, in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, müsste im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite der Nachweis erbracht werden, dass der finnische Arbeitgeber…
…das inländische Besteuerungsverfahren unerheblichen und daher außerhalb der Mitwirkungspflicht liegenden Beweisauftrag dar. Denn die steuerliche Nichterfassung von Gewinnteilen im DBA-Partnerstaat, deren Steuerfreistellung auf Grund des DBA in Österreich von Parteienseite begehrt wird, kann Indiz dafür sein, dass der DBA-Partnerstaat den internationalen Sachverhalt nicht…
…Sportlern und deren Agenten; Beratung des inländischen Vereins hinsichtlich der Zusammenkünfte mit internationalen Organisationen und von Public Relations; Festlegung der Eintrittskartenpreise, Sponsorpakete und der Werbungsaktivitäten in den Sportanlagen, usw.) unter Nutzung der inländische Büroräumlichkeiten erfolgen. Sollte im Zweifelsfall von Parteienseite vorgetragen werden, dass in einem…
…an eine schweizerische AG gezahlten Lizenzgebühren einer Briefkastengesellschaft gegenüber geleistet wurden und wird nun von Parteienseite eingewendet, dass der wahre Lizenzgebührenempfänger eine operative britische Gesellschaft ist, dann ist nicht auszuschließen, dass der stattgefundene Lizenzgebührenfluss nach dem österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich entlastungsfähig sein kann. Allerdings…
…der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn sie unter Artikel 10 DBA-Deutschland fällt. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Bezug aus der deutschen Sozialversicherung anzusehen wäre. Ob dies der Fall ist, müsste von Parteienseite nachgewiesen werden. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine Bestätigung der…
…vornimmt, kann von Parteienseite sonach kein deutscher Besteuerungsnachweis erbracht werden, dann würde die "Heimfallklausel" des Schlussprotokolls zu Art. 15 (Z 27 lit. b) wirksam werden und das durch Art. 4 verlorengehende Besteuerungsrecht in Österreich als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter der deutschen KG uneingeschränkt wiederaufleben lassen. 20…
…dann kann zu der Frage, ob diese niederländische Gesellschaft als Kreditinstitut im Sinn des österreichischen Bankwesengesetzes anzusprechen ist, ohne gutachtliche Äußerung (die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite zu beschaffen wäre) nicht Stellung genommen werden. Kann die niederländische Kapitalgesellschaft - was zu vermuten…
…bei der allerdings keine Risikoschlüsselung mehr vorgenommen wird. Doch selbst diese Methode kann aus Vereinfachungsgründen angewendet werden, solange hierbei noch hingenommen werden kann, dass damit auch eine Zuteilung des Residualgewinnes an die Betriebstätte stattfindet, ein Nachteil, der beim kombinierten direkten/indirekten Verfahren durch die ergänzende…
…Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden. Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder…
…Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden. Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder…
…eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können. Werden daher vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens zwei Auslegungsvarianten getragen, wobei nach der einen eine offenkundige Steuerumgehungsmöglichkeit…
…Artikel 11 DBA-Deutschland der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden. Die Abkommensbestimmung wird so ausgelegt, dass dadurch das Veranlagungsgebot des § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zum Nachteil des deutschen stillen Gesellschafters angewendet werden darf. Eine Veranlagung des oder der deutschen still Beteiligten zur…
…Doppelbesteuerungsabkommens muss die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung gesehen werden, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können. Werden daher vom Wortlaut eines Doppelbesteuerungsabkommens zwei Auslegungsvarianten getragen, wobei nach der einen eine offenkundige…