Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1410
Vereinbarkeit des Methodenwechsels gem. § 10 Abs. 3 KStG 1988 mit dem DBA-Malta
geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/1-IV/4/99vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen
so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention
(BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes
ausgelegt werden.
Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist
die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die
Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die
zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke
genutzt werden können.
Daher wird auch die Wirksamkeit einer innerstaatlichen
Missbrauchsabwehrgesetzgebung durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht
unterbunden.
Die Richtigkeit dieses DBA-Auslegungsgrundsatzes wird in Z
22 und 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens
verdeutlicht:
"Geprüft wurden noch andere Formen des
Abkommensmissbrauchs (zB der Gebrauch von Basisgesellschaften) und mögliche
Gegenmaßnahmen wie Regelungen, die den wirtschaftlichen Gehalt über
die formale Gestaltung stellen ("Substance-over-form"-Regelungen) und Regelungen
nach Art der US-amerikanischen Subpart-F-Gesetzgebung... Diese Regeln werden von
den Abkommen nicht angesprochen und deshalb durch sie nicht berührt."
Wurden daher von einer österreichischen
Aktiengesellschaft in einer Größenordnung von weit über S 300
Mio. in eine maltesische Non-Trading-Offshore-Gesellschaft investiert, die nach
dem Malta Financial Services Centre Act in Malta von der Besteuerung
freigestellt ist, dann unterliegen die Gewinnausschüttungen den
einschränkenden Regelungen des § 10 Abs. 3 KStG 1988 und der
Verordnung BGBl. Nr. 57/1995. Das DBA-Malta steht aus den vorangeführten
Gründen der Anwendung dieser österreichischen
Missbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen.
Vorsorglich wird allerdings noch beigefügt, dass die
Anwendung von § 10 Abs. 3 KStG 1988 voraussetzt, dass die
Zinseneinkünfte nach österreichischem Recht tatsächlich der
maltesischen Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind. Denn
würden die Einkünfte unmittelbar der inländischen AG zugerechnet
(zB wegen Behandlung der Umweggestaltung über Malta als Scheingeschäft
oder Rechtsmissbrauch oder wegen unmittelbarer Einkünftezurechnung auf der
Grundlage der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.1997, 93/13/0185,
angestellten Erwägungen oder wegen Beurteilung der maltesischen
Gesellschaft als bloße Treuhänderin bei der Kreditvergabe an die der
österreichischen AG nahestehenden Kreditnehmer) wäre für eine
steuerliche Erfassung der dann bloß buchmäßig als
Gewinnausschüttung aus Malta dargestellten Transaktion kein Raum.
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
- Art. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3402/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30134
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF