Findok · EAS-Auskünfte
EAS 940
Deutsche Knappschaftspension
geltende FassungEAS-AuskunftG 112/1-IV/4/96vom 10.09.1996
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein deutscher Pensionist, der eine deutsche
Knappschaftsrente bezieht, seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich,
dann wäre diese Rente nur dann von der österreichischen Besteuerung
freizustellen, wenn sie unter Artikel 10 DBA-Deutschland fällt. Dies
wäre dann der Fall, wenn sie als Bezug aus der deutschen Sozialversicherung
anzusehen wäre.
Ob dies der Fall ist, müsste von Parteienseite
nachgewiesen werden. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine
Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung oder durch eine Erklärung
der auszahlenden Stelle in Verbindung mit einem Nachweis über die
steuerliche Erfassung der betreffenden Bezüge in Deutschland erbracht
werden (ähnliches Nachweisproblem: EAS 400).
10.
September 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 112/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15296
- Gültig
- 10.09.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF