Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2184
Vereinbarkeit des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 mit dem DBA-Malta
geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/1-IV/4/02vom 10.12.2002
Wortlaut laut Findok
Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen
so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention
(BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes
ausgelegt werden.
Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist
die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die
Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die
zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke
genutzt werden können.
Daher wird auch die Wirksamkeit einer innerstaatlichen
Missbrauchsabwehrgesetzgebung durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht
unterbunden.
Die Richtigkeit dieses DBA-Auslegungsgrundsatzes wird in Z
22 und 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens
verdeutlicht: "Geprüft wurden noch andere
Formen des Abkommensmissbrauchs (zB der Gebrauch von Basisgesellschaften) und
mögliche Gegenmaßnahmen wie Regelungen, die den wirtschaftlichen
Gehalt über die formale Gestaltung stellen
("Substance-over-form"-Regelungen) und Regelungen nach Art der US-amerikanischen
Subpart-F-Gesetzgebung. [...] Diese Regeln werden von den Abkommen nicht
angesprochen und deshalb durch sie nicht berührt." (EAS 1410, EAS
1485, EAS 1509).
Der vorerwähnte Grundsatz, dass
Doppelbesteuerungsabkommen die innerstaatlichen Antimissbrauchsbestimmungen
"nicht ansprechen" wird im Übrigen im OECD-Update 2002 noch verstärkt
zum Ausdruck gebracht; hinzu kommt die Rechtsprechung des VwGH
(VwGH 26.07.2000, 95/14/0145), die - unabhängig von der Entwicklung in
der OECD - ebenfalls dem (geradezu selbstverständlichen) Grundsatz folgt,
dass sich die DBA-Vertragstaaten mit dem Abschluss eines
Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Möglichkeit begeben wollten, die
internationale Steuerumgehung zu unterbinden. Denn Ziel und Zweck eines
Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht aber die Förderung
der internationalen Steuerumgehung.
10. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
MethodenwechselBasisgesellschaftenAntimissbrauchsbestimmungenMIssbrauchsabwehrgesetzgebungSubstance-over-form-RegelungSubpart-F-GesetzgebungSteuerumgehungDoppelnichtbesteuerungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3402/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35955
- Gültig
- 10.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF