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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 846

Briefkastenlizenzgebühren und DBA-switch-over

geltende FassungEAS-AuskunftM 48/1-IV/4/96vom 25.03.1996

Wortlaut laut Findok

Wird im Zuge einer Betriebsprüfung aufgedeckt, dass die an eine schweizerische AG gezahlten Lizenzgebühren einer Briefkastengesellschaft gegenüber geleistet wurden und wird nun von Parteienseite eingewendet, dass der wahre Lizenzgebührenempfänger eine operative britische Gesellschaft ist, dann ist nicht auszuschließen, dass der stattgefundene Lizenzgebührenfluss nach dem österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich entlastungsfähig sein kann. Allerdings wird dem zuständigen Finanzamt nicht entgegengetreten werden können, wenn es unter den gegebenen Umständen den österreichischen Lizenzgebührenzahler auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechtes zur Haftung für die vorenthaltene österreichische Abzugssteuer heranzieht. Denn eine Unterlassung des Steuerabzuges unter Berufung auf entgegenstehende Vorschriften des DBA-Großbritannien wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn für ausreichende Nachweise über das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen gesorgt worden wäre (AÖFV. Nr. 31/86 idgF). Dem britischen Unternehmen steht es aber frei, im Rahmen eines in Großbritannien einzuleitenden Verständigungsverfahrens eine DBA-konforme Quellensteuerentlastung in Österreich herbeizuführen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens behindert nicht den Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens. 25. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LizenzgebührSteuerentlastungSteuerumgehungBriefkasteneigenschaftAbzugsbesteuerungNachweisVerständigungsverfahrenQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 48/1-IV/4/96
Stammnummer
15724
Gültig
25.03.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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