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EAS 1586Schadenersatz für entgangene deutsche Lohneinkünfte
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 6/1-IV/4/0017.01.2000

  Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, daß sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit…

EAS 2396Treatment of wages contained in a service fee charged to the Egyptian permanent establishment
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 1/6-IV/4/0323.12.2003

If an Austrian company, which is specialised in industry plant constructions, has set up a permanent establishment in Egypt in order to fulfil its contractual obligations to modernise a hot strip mill in Cairo, Article V and Article XIV para. 2 of the Austrian-Egyptian…

EAS 1287Ausübung von Aktienoptionsrechten nach Konzernversetzung nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 14/14-IV/4/9806.07.1998

…deutschen Konzerngesellschaft getragen worden ist, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass es sich hiebei um nachträgliche Lohneinkünfte für eine in Deutschland ausgeübte unselbständige Arbeit handelt, die gemäß Artikel 9 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs…

EAS 2113Britischer "Employee-Trust"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/17-IV/4/0226.08.2002

Auf Grund des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens ist Österreich nicht berechtigt, nach einem Zuzug nach Österreich Lohneinkünfte zu besteuern, die vor dem Zuzug durch eine Tätigkeit für eine britische Investmentbank in London erwirtschaftet worden sind. Solange daher die britische Investmentbank für ihre Mitarbeiter als Abgeltung für…

EAS 3319Finnischer Seemann auf norwegischem Seeschiff mit Wohnsitz in Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0065-IV/4/201301.02.2013

In jenen DBA, die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, wird das Besteuerungsrecht an den Löhnen der auf Seeschiffen eingesetzten Seeleute jenem Staat zugeteilt, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Reederei befindet. Im DBA-Norwegen gilt indessen eine Besonderheit, derzufolge bei den im Norwegischen Internationalen…

EAS 1864Personalgestellung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftS 465/71-IV/4/0115.06.2001

…keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Bestimmung, die anordnen würde…

EAS 3368Entsendung von Leiharbeitskräften zur Arbeitsausübung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0691-VI/8/201519.11.2015

…3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der Löhne der entsandten Leiharbeitskräfte auf Grund des DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall nicht zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unternehmen…

EAS 3366Vergütungen aus einem Phantom Share Agreement
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0623-VI/8/201528.10.2015

…einem "Phantom Share Agreement", so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, neben der leistungsunabhängigen Vergütung auch die leistungsabhängigen Vergütungen aus dem Phantom Share Agreement als "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Polen zu qualifizieren. Unter Einkünfte im Sinne des Art…

EAS 3120Personalentsendung in den Betriebstättenstaat
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0115-IV/4/201015.01.2010

…deutschen Stammhaus mit unter seiner Leitung stehenden Fachkräften ausgeführt werden und weil der Niederlassung keinerlei Einflussnahme auf die Auftragsausführung zukommt, dann sind die Lohnkosten der nach Österreich entsandten Fachleute vom deutschen Stammhaus und nicht von der inländischen Betriebstätte zu tragen. Dies wiederum hat zur Folge…

EAS 3041Arbeitskräftegestellung aus Polen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0510-IV/4/200924.03.2009

…Aus dem Zusammenwirken von innerstaatlichem Recht und zwischenstaatlichem Abkommensrecht folgt, dass diese Steuerabzugsverpflichtung nur dann beseitigt würde, wenn das polnische Arbeitskräftegestellungsunternehmen für einen Lohnsteuerabzug in Österreich optiert (siehe Absatz 30 des Durchführungserlasses zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr. 127/2006). Wird von dieser Option kein Gebrauch…

EAS 2826Arbeitskräfteüberlassung an die eigene ARGE
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0084-IV/4/200719.02.2007

…Die vom deutschen ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. Bundesministerium für Finanzen…

EAS 2568Alterspension aus dem EFTA-Pensionsfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0113-IV/4/200525.02.2005

…Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: "die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit". In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser Privilegienregelung (BGBl…

EAS 10Finnische Stipendien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 1846/1/1-IV/4/9120.06.1991

…aufgehoben. Denn Artikel 16 des Abkommen, der Finnland das Besteuerungsrecht an Einkünften aus öffentlichen Kassen überlässt, gilt nur für Gehälter, Löhne und Ruhegehälter aus Dienstverhältnissen zu finnischen öffentlichen Einrichtungen sowie für Sozialversicherungspensionen. 20. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 182Bauverzögerungen auf einer schweizerischen ARGE-Baustelle
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftÖ 84/2/1-IV/4/9224.10.1992

…ändern, dass ursprünglich eine kürzere Baudauer veranschlagt war und die Verzögerungen in der Baufertigstellung geologisch bedingt waren. Dienstnehmer des österreichischen Unternehmens, die an der schweizerischen Baustelle eingesetzt sind und deren Löhne als solche der ARGE weiterverrechnet werden, unterliegen in diesem Fall der schweizerischen Besteuerung. 24…

EAS 377Lohnauszahlungen durch die österr. Firmenzentrale an Ortskräfte einer ukrainischen Niederlassung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 2163/15/1-IV/4/9428.01.1994

…diese gemäß dem DBA-UdSSR nicht wahrgenommen werden; und zwar auch dann nicht, wenn die Löhne und Gehälter unmittelbar von der österreichischen Zentrale aus angewiesen werden. Der Umstand, dass Artikel 11 DBA-UdSSR nicht dem OECD-Musterabkommen folgt und keine Grundzuteilung des Besteuerungsrechtes an den…

EAS 376Inländisches Informationsbüro eines thailändischen Handelsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 3233/1/1-IV/4/9421.01.1994

…Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer) ist das thailändische Unternehmen gemäß Artikel 7 freizustellen. Da das Abkommen gemäß seinem Artikel 2 Abs. 4 auch für gleichartige, nach Abkommensunterzeichnung neu eingeführte Abgaben gilt, ist das thailändische Unternehmen auch von der 1994 an die Stelle der Lohnsummensteuer tretenden Kommunalsteuer…

EAS 3154Reisetätigkeit eines doppelansässigen Dienstnehmers eines französischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1333-IV/4/201026.05.2010

…Offenlegung seiner französischen Lohneinkünfte verlangt, weil es davon ausgeht, dass der französische Dienstnehmer in Österreich ansässig ist; diese Ansicht wird durch den Umstand bestätigt, dass der Dienstnehmer für Belange der französischen Besteuerung in Frankreich als non-resident gemeldet ist. Die französischen Lohnbezüge sind gemäß Artikel…

EAS 3096Österreichischer Transitverkehr mit geleasten ausländischen LKW-Lenkern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2809-IV/4/200928.10.2009

…Regelung kann aber nicht so verstanden werden, dass sie nun ihrerseits zu ungerechtfertigten Auswirkungen führt und einem Staat das Besteuerungsrecht an Lohneinkünften entzieht, obgleich diese Lohneinkünfte innerhalb des 183-Tage-Zeitraumes durch berufliche Aktivitäten auf dem Territorium dieses Staates erwirtschaftet wurden. Bundesministerium für Finanzen, 28…

EAS 3038Frage der Gehaltsaufteilung bei Entsendung nach Russland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0301-IV/4/200911.02.2009

…freizustellen. Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das österreichische Unternehmen in Österreich oder sonst außerhalb Russlands erbracht würden. Die Steuerfreistellung kann in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens im Lohnsteuerabzugsverfahren herbeigeführt werden…

EAS 1189Ausübung von Aktienoptionsrechten nach Konzernversetzung nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 14/21-IV/4/9715.12.1997

…belgischen Konzerngesellschaft getragen worden ist, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass es sich hiebei um nachträgliche Lohneinkünfte für eine in Belgien ausgeübte unselbständige Arbeit handelt, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs…