Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2826
Arbeitskräfteüberlassung an die eigene ARGE
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0084-IV/4/2007vom 19.02.2007
Wortlaut laut Findok
Ist eine österreichische und eine
deutsche GmbH je zu 50% an einer österreichischen Arbeitsgemeinschaft
(Mitunternehmerschaft) beteiligt und werden von den beiden GmbHs
Arbeitskräfte an die ARGE abgestellt, dann kann darin in Bezug auf den
deutschen Partner kein Fall einer internationalen Arbeitskräftegestellung
gesehen werden, die zu einer Steuerabzugspflicht nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG
1988 führen könnte. Denn der deutsche Gesellschafter der
österreichischen Mitunternehmerschaft ist mit dem in der
Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinnen der
österreichischen beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wenn die
Betriebstätte die in Artikel 5 DBA-Deutschland vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt. Bei dieser Gewinnermittlung sind die mit der
Inlandsbetriebstätte zusammenhängenden Betriebsausgaben
gewinnkürzend anzusetzen. Die vom deutschen ARGE-Partner der ARGE
angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des
Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine
Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen
unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte
eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0084-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29588
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF