…können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein. Wenn nun ein deutscher Konzern die Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft, die jahrelang gemäß dem DBA-Deutschland und gemäß …
…vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein. Wenn nun eine operativ tätige deutsche Kapitalgesellschaft, die jahrelang gemäß dem DBA-Deutschland und gemäß § 94a EStG…
…vor Ablauf der Zweijahresfrist vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein. 23. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…dass bei EU-richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG dieser Bestimmung keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein wird. Liegt allerdings eine andersgeartete Verschachtelung vor und besteht demnach die Gefahr, dass österreichische Gewinnausschüttungen unter zweckentfremdeter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochterrichtlinie in Steueroasenländer…
…III Nr. 167/2018) am 1.1.2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Zu einer Wegzugsbesteuerung kommt es unter anderem dann, wenn sonstige Umstände eintreten…
Mit Argentinien wurde am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 d.B. XXVII. GP). Während die parlamentarische Beschlussfassung in…
…ermitteln. Daran vermag auch das DBA-Großbritannien nichts zu ändern, da es keine Einschränkung im Hinblick auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Grundstücke vorsieht: Artikel 13 OECD-MA ist grundsätzlich bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt anzuwenden. Dies leitet sich einerseits aus dem zeitpunktbezogenen Begriff der…
…zum Ausdruck gebracht. Somit findet Art. 23 Abs. 1 in Bezug auf die von Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erfassten Einkünfte keine Anwendung. Die in Art. 23 Abs. 2 DBA-Malta vorgesehene Anrechnungsmethode findet ebenso wenig Anwendung, da ein Verweis auf Art. 15 Abs…
…Nr. 56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen muss dieses Prinzip einheitlich gegenüber allen derartigen Muttergesellschaften im EU-Raum angewendet werden. In Fällen, die…
…die österreichische Muttergesellschaft rückgeführt, dann kann darin nicht der Bezug eines "Gewinnanteiles" durch die Muttergesellschaft gesehen werden. Denn eine solche Kapitalrückführung vermag keine steuerwirksame Verminderung des Betriebsvermögens der Muttergesellschaft zu bewirken: die diesfalls eintretende Betriebsvermögenserhöhung von 1 Md. ATS wäre nicht nach § 10 KStG steuerfrei…
…denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, gelten dann als beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei…
…Verbindung mit einer Verminderung des Evidenzkontostandes an ihre beiden deutschen Gesellschafter eine Einlagenrückzahlung geleistet, dann stellt dies nach Maßgabe des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen, AÖF Nr. 88/1998, keine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung dar. Es liegt daher auf österreichischer Seite auch keine "Dividende…
…Es liegt keine derartige Doppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste zwar im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland berücksichtigt worden sind, dies aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat (EAS 2034 und EAS 2562). Ergibt sich im vorliegenden…
…wenn mit der Neugestaltung wirtschaftlich nicht erklärbare Verminderungen der Geschäftsergebnisse der österreichischen Konzerngesellschaft verbunden sind, weil der behauptete Vorteil der Verlagerung des Ausfallsrisikos auf die britische Gesellschaft zu den dafür in Kauf genommenen Kosten in keinem Verhältnis steht und weil die österreichische Gesellschaft nach wie…
…nicht doppelt verwertet werden. Es liegt keine Doppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland berücksichtigt worden sind, dies aber zu keiner wesentlichen Verminderung der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat (EAS 2034). 5. Jänner 2005 Für den…
…keines Überführungsvorganges, um diese Wertminderung in Österreich zu berücksichtigen, weil bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 (die sich auch auf das ausländische Betriebstättenvermögen bezieht) bei einer Wertminderung eine Abwertungspflicht besteht. Doch auch dieser Abwertungsbetrag ist der US-Betriebstätte zuzurechnen und bewirkt - ungeachtet der Verminderung…
…als selbständig erwerbstätig zu besteuern sind, keine Veränderung in der abkommensgemäß für diese Personengruppe vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte eingetreten. Denn durch eine bloße Änderung des inländischen Rechtes kann grundsätzlich keine korrespondierende Veränderung der völkerrechtlich vereinbarten Aufteilung der Besteuerungsrechte herbeigeführt werden. Diese Auffassung ist das Ergebnis…
…der Option lukrierten Einkünfte ebenfalls diesem Aufteilungsschlüssel. Der Umstand, dass im Jahr 2005 die Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt wurde, hat auf den Aufteilungsschlüssel keine Auswirkung, wenn sich hierdurch für die Aufteilung der laufenden Bezüge keine Veränderung ergeben hat. Bundesministerium für Finanzen, 23…
…Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer zu besteuern, falls die den Bezügen zugrunde liegende Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Für die im Schweizer Verkehrsbüro in Wien beschäftigten Angestellten tritt damit keine Veränderung ihrer Besteuerungssituation ein. 21. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…ohne dass eine inhaltliche Veränderung der Gewinnaufteilung im Versicherungsbereich angestrebt worden wäre. Das neue Abkommen sollte daher jedenfalls keine Änderung in einer bisher zwischen den Verwaltungen der beiden Staaten konfliktfrei gehandhabten Aufteilungsmethodik zur Folge haben. Sowohl nach dem Altabkommen (Z 13 des Schlussprotokolls) als auch…