Hat ein Dienstnehmer der italienischen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft im August 1998 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Italien nach Österreich verlegt, weil er im Juli 1998 mit dem Aufbau einer österreichischen Tochtergesellschaft begonnen hat, und erhält er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur italienischen Tochtergesellschaft von…
…134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Übt daher ein ehemaliger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens nach seiner Pensionierung und nach seiner Übersiedlung nach Österreich eine noch während der Aktivzeit von seinem…
…erbrachte Tätigkeit erst nach Ansässigkeitsverlagerung gezahlt wird, läßt nach Auffassung des BM für Finanzen keinen Besteuerungsanspruch im Zuzugsstaat entstehen; denn bei Anwendung der Steuerzuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommen hat das "Kausalitätsprinzip" Vorrang vor dem "Zuflußprinzip". 19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, daß im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z. 4). Diese Grundsätze werden von österreichischer Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewendet, solange sich keine gegenteiligen…
…134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Wird daher ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber gekündigt und erhält er nach seinem Zuzug nach Österreich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine…
…dann verlangt dies darnach, dass das für aktive Dienstleistungen nach Artikel 15 DBA maßgebende Kausalitätsprinzip nicht auch auf diese Unterlassungsleistungen angewendet wird und dass daher das gesamte Pauschalentgelt im Zuflussjahr der österreichischen Besteuerung unterliegt. Der Umstand, dass die Pauschalvergütung auf Seiten der USA keiner Besteuerung…
…dann der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn in dieser Zeit nur beschränkte Steuerpflicht in Österreich bestanden hätte. Denn nach inländischem Recht gilt - abweichend vom DBA-Recht - ab dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes in die unbeschränkte Steuerpflicht nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip, demzufolge auch kausal durch Auslandsarbeit…
…Österreich, jene Teile des Auszahlungsbetrages zu besteuern, die durch die Arbeitsausübung in den USA erwirtschaftet worden sind (Kausalitätsprinzip); Artikel 10 und 11 des Abkommens steht aber der Erfassung der Kapitalerträge nicht entgegen, weil hier nicht das Kausalitätsprinzip, sondern das Zuflussprinzip gilt. Bundesministerium für Finanzen, 26…
Werden von einer Person, die in Österreich weder über einen steuerlichen Wohnsitz noch über ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügt (§ 26 BAO), Anteile an einer britischen Kapitalgesellschaft veräußert, löst dieser Vorgang keine Steuerpflicht in Österreich aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der…
Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien "verdient" und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist…
…schweizerische Verständigungsgespräche, AÖFV. Nr. 34/2000, dem "Kausalitätsprinzip" Vorrang vor dem "Zuflussprinzip" eingeräumt wurde, gibt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis Anlass. Es mag zwar nicht völlig geklärt sein, ob die Pensionsabfindung als nachträgliche Einkunft aus unselbständiger Arbeit anzusehen ist und damit unter Artikel 18 fällt, oder…
Die Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen nach Kausalitätsgrundsätzen und nicht nach Zuflussgrundsätzen international aufzuteilen. Fließen daher einem ehemaligen Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens, der 1991 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt hat, auf Grund eines…
…Dieser Tatbestand stellt auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf den Zeitraum ab, für den die Zinsen gezahlt worden sind (Zuflussprinzip und kein Kausalitätsprinzip). Deutschland ist daher in Zuzugsfällen im Recht, wenn es auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Deutschland steuerlich auch auf…
Wurde ein dänischer Dienstnehmer einer dänischen Konzerngesellschaft für drei Jahre - unter Aufgabe des dänischen Wohnsitzes - zu einer österreichischen Konzerngesellschaft versetzt, so wird dadurch die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Dienstnehmers in Österreich begründet. Wird für diese Zeit mit der österreichischen Gesellschaft ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und das Arbeitsverhältnis…
…aufbauenden österreichischen DBAs dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Artikel 15 des OECD-Musterabkommens und der sich daran orientierenden DBAs vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat…
…Aktivitäten dann ein wesentliches Gewicht für die Erzielung der Folgeprovisionen zuzumessen sein wird. Denn in einem solchen Fall wird die Kausalitätsverkettung der nachträglichen Einkünfteerzielung mit der seinerzeitigen Betriebstätte zu schwach ausgeprägt sein, um die Erzielung der Folgeprovisionen noch auf den Arbeitseinsatz in der Betriebstätte zurückführen…
…nachträglich abfließende Aufwendungen gelten. Die Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten kann allerdings nicht auf das DBA-Portugal gestützt werden, weil auf der Abkommensebene das Kausalitätsprinzip gilt und Österreich daher an den portugiesischen Einkünften (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) ungeachtet ihres zeitlichen Zu- oder Abflusses kein Besteuerungsrecht zugeteilt worden ist…
…2002 erbrachten Arbeitsleistungen, dann sind - gemäß dem DBA-Vorrang des Kausalitätsprinzipes vor dem Zuflussprinzip - diese nachträglich zufließenden Einkünfte nach dem DBA-1954 noch in einen in Deutschland steuerpflichtigen und einen in Österreich steuerpflichtigen Teil zu splitten. Allerdings sollte nicht außer Betracht bleiben, dass ab 2003…
…DBA-Russland die Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zuweist. Soweit die russischen Einkünfte aus Aktivtätigkeiten stammen, gilt bei der Abkommensanwendung nicht das Zufluss-, sondern das Kausalitätsprinzip. Das Abkommen steht daher einer Besteuerung von Einkünften entgegen, die durch Aktivitäten in Russland vor der inländischen Ansässigkeitsbegründung geschaffen worden sind…
Im Geltungsbereich des Artikels 11 der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen wird nach der geltenden Verwaltungspraxis auf das Zuflussprinzip und nicht auf das Kausalitätsprinzip abgestellt (siehe EAS 2305 und EAS 2480). Diese Verwaltungspraxis hat sich zwar bei der Ertragsbesteuerung von Kapitalanlagen entwickelt, die einen laufenden…