Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1496
CTBTO-Privilegien und stock-options
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/18-IV/4/99vom 19.07.1999
Wortlaut laut Findok
Die Steuerprivilegien des künftigen
CTBTO-Privilegienabkommens werden dahingehend ausgelegt, daß wohl die zum
Haushalt zählenden Familienmitglieder Steuerfreiheit genießen,
allerdings nur in Bezug auf Einkünfte, deren steuerliche Erfaßbarkeit
erst durch die Niederlassung in Österreich hervorgerufen wird.
Hat daher der Ehemann (US-Staatsbürger) einer
CTBTO-Dienstnehmerin vor seinem Zuzug nach Österreich von seinem
US-Arbeitgeber Aktienoptionsrechte für seine
vor der Wohnsitzverlegung nach
Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeit eingeräumt
erhalten und übt er diese Optionsrechte nach seinem Zuzug nach
Österreich aus, dann wird ihm nach dem Privilegienabkommen Steuerfreiheit
zustehen. Allerdings spielt die Frage, ob dieses Privilegienabkommen zum
Zeitpunkt der Optionsausübung in Wirksamkeit getreten ist oder nicht in
Bezug auf die hier behandelte Frage deshalb keine Rolle, weil sich eine
korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung sowohl aus dem
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 25. Okt. 1956
wie auch aus dem Nachfolgeabkommen vom 31. Mai 1996 ergibt. Kraft
US-Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen unbeschränkten
Steuerpflicht in den USA ist ein US-Staatsbürger in den USA "ansässig"
und es sind daher beide Abkommen auch dann anwendbar, wenn der
US-Staatsbürger vor seinem Zuzug nach Österreich nicht mehr in den USA
gelebt haben sollte.
Nach beiden Abkommen dürfen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat
besteuert werden. Der Umstand, daß Arbeitslohn, der für eine vor
Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich erbrachte Tätigkeit erst
nach Ansässigkeitsverlagerung gezahlt wird, läßt nach Auffassung
des BM für Finanzen keinen Besteuerungsanspruch im Zuzugsstaat entstehen;
denn bei Anwendung der Steuerzuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommen
hat das "Kausalitätsprinzip" Vorrang vor dem "Zuflußprinzip".
19. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/18-IV/4/99
- Stammnummer
- 7445
- Gültig
- 19.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF