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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2753

Dienstnehmerauslandsentsendung im Zusammenhang mit Altersteilzeit

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0399-IV/4/2006vom 19.07.2006

Wortlaut laut Findok

Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien "verdient" und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten. Nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA-Rumänien steht Rumänien das Besteuerungsrecht an sämtlichen Vergütungen zu, die auf eine in Rumänien ausgeübte Arbeit entfallen. Das Besteuerungsrecht Rumäniens besteht hierbei unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt solche Bezüge zur Auszahlung gelangen; daher sind auch nachträgliche Bezugszahlungen bei einem in Österreich ansässigen Dienstnehmer von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, wenn sie kausal auf die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Es liegt im Ermessen des österreichischen Finanzamtes zu entscheiden, ob in Fällen dieser Art nach Artikel 26 oder 27 DBA-Rumänien eine Verständigung mit der ausländischen Steuerverwaltung erfolgen soll, um für eine korrespondierende steuerliche Behandlung zu sorgen. Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2006

Normen und Schlagworte

AltersteilzeitKausalitätsprinzipAuslandsentsendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0399-IV/4/2006
Stammnummer
23481
Gültig
19.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF