Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2332
Übergangsprobleme bei Drittstaatsarbeitgebern im neuen DBA Deutschland
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/92-IV/4/03vom 28.07.2003
Wortlaut laut Findok
Nach dem bis Ende 2002 geltenden
DBA-Deutschland ex 1954 war ein anteiliges Besteuerungsrecht für die
Bezüge eines in Deutschland ansässigen Mitarbeiters der deutschen
Betriebstätte eine US-Unternehmens auch dann Österreich zugeteilt,
wenn dieser Mitarbeiter auf österreichischem Staatsgebiet seiner
beruflichen Tätigkeit nur kurzfristig (unter 183 Tagen) nachging. Denn die
183-Tage-Klausel kam nach dem Alt-Abkommen bei Drittstaatsarbeitgebern nicht zur
Anwendung.
Diese Rechtslage hat sich mit dem Wirksamkeitsbeginn des
DBA-2000 ab 1. Jänner 2003 geändert. Ab 2003 gilt auch bei
Drittstaatsarbeitgebern die 183-Tage-Klausel, die bei den kurzfristig in
Österreich zugebrachten Arbeitszeiten das Besteuerungsrecht dem
Ansässigkeitsstaat (Deutschland) belässt.
Erhält nun der in Deutschland ansässige
Dienstnehmer im Jahr 2003 eine Tantieme für seine 2002 erbrachten
Arbeitsleistungen, dann sind - gemäß dem DBA-Vorrang des
Kausalitätsprinzipes vor dem Zuflussprinzip - diese nachträglich
zufließenden Einkünfte nach dem DBA-1954 noch in einen in Deutschland
steuerpflichtigen und einen in Österreich steuerpflichtigen Teil zu
splitten.
Allerdings sollte nicht außer Betracht bleiben, dass
ab 2003 gemäß Artikel 15 Abs. 4 des DBA-2000 für Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit eine "subject-to-tax-Klausel" gilt. Sollte
daher die im Jahr 2003 zufließende Tantieme in Österreich steuerlich
nicht erfasst werden, dann wird Deutschland nicht entgegengetreten werden
können, wenn es unter Berufung auf diese Klausel Besteuerungsrechte daran
wahrnimmt.
28. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Drittstaatsarbeitgeber183-Tage-KlauselKausalitätsprinzipZuflussprinzipnachträgliche Einkünftesubject-to-tax-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/92-IV/4/03
- Stammnummer
- 36739
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF