…gehörenden Rechte an einem Theaterstück entgeltlich einer japanischen Theatergesellschaft und werden hierfür Lizenzeinnahmen in Höhe von 1000 vereinnahmt, die in Japan einer 10-prozentigen Abzugsbesteuerung unterzogen worden sind (Nettoüberweisung daher 900), dann ist die österreichische GmbH berechtigt, die japanische Quellensteuer von 100 auf ihre Körperschaftsteuer…
…Lizenzgebühren, die an in Österreich ansässige steuerbefreite gemeinnützige Vereinigungen fließen, dürfen gemäß Artikel XI DBA-Japan in Japan einer mit 10% begrenzten Quellenbesteuerung unterzogen werden. Diese Steuer ist gemäß Artikel XIX des Abkommens auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die japanischen Lizenzgebühren entfällt. Wird…
…dem dahinter stehenden Investor (d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 11% herbeigeführt werden. 5. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 12,5% herbeigeführt werden. Anmerkung: Wortgleich mit EAS 790 (ausgenommen die ab 1.7.1997 zu ändernden Steuersätze) 10. Feber 1997…
…selbst wenn die Wohnung nicht als "Geschäftseinrichtung" benützt würde, müsste in dem Umstand, dass das Vorstandsmitglied Vollmacht besitzt, Rahmenverträge für das japanische Unternehmen im gegebenen Zusammenhang abzuschließen, zum Entstehen einer "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. IV Abs. 4 des Abkommens führen. Für die weitere Frage…
Errichtet eine japanische Investorengruppe in Österreich eine Holdinggesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, einen 25%igen Anteil an einer ostafrikanischen Fabrik zu halten, die in der Rechtsform einer Société à Responsabilité Limitée, sonach in einer der österreichischen GmbH vergleichbaren Rechtsform, betrieben wird, dann sind keine Gründe…
…nur für Anleger mit einem entsprechend hohen Investitionsvolumen als praktikabel erweisen werden: Neben der üblichen Glaubhaftmachung des Prozentsatzes der in DBA-Ländern ansässigen Anteilsinhaber wäre in einem solchen besonderen Fall einerseits ein Nachweis über die im jeweiligen Drittstaat vorgenommene transparente Behandlung der japanischen Investmentfonds erforderlich…
…ist die Person gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Japan aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen weiterhin in Japan ansässig. Die Bezüge aus den Tätigkeiten als Geschäftsführer und Managing Director sind als Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit…
…Abkommensberechtigung ist durch eine von der japanischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu dokumentieren. Aus der von der Behörde bestätigten Bescheinigung muss für Zwecke der weiteren Beurteilung der Abkommensvorteile auch hervorgehen, dass es sich um einen Pensionsfonds iSd Art. 3 Abs. 1 lit. l DBA-Japan handelt…
…EStR 2000 Rz 2518 und 6148a). Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen wird derzeit in Art. XVIII DBA Japan geregelt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Körperschaft auch in diesem Staat…
Wurde eine japanische Kapitalgesellschaft von einer österreichischen Projektgesellschaft anlässlich der Errichtung eines inländischen Universitätsneubaues mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt, liegt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, die bei Überschreitung der in Art. IV Abs. 2 lit. g DBA-Japan genannten 12-Monatsfrist betriebstättenbegründend…
…durch die japanische Steuerverwaltung nicht verzichtet werden kann. Verfahrensvereinfachungen sind durchaus vorstellbar; doch bedürfte dies eines zwischen den beiden Steuerverwaltungen herzustellenden Einvernehmens. Da es im vorliegenden Fall in erster Linie um die japanische Interessenlage und um japanische Investoren geht, müssten diesbezügliche Vorschläge von japanischer Seite…
…tätig ist und sich aus wirtschaftlichen Überlegungen genötigt sieht, in Japan eine Tochtergesellschaft zu errichten, deren Aufgabe in Service- und Wartungsarbeiten bei den Kunden des österreichischen Unternehmens besteht, hat gemäß Art. VII DBA-Japan darauf zu achten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und…
…wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung der japanischen Gesellschaft vorliegt und wenn weiters gewährleistet ist, daß es sich bei der japanischen Gesellschaft um eine operativ tätige Gesellschaft und nicht bloß um eine zur Vermeidung der inländischen Besteuerung zwischengeschaltete Briefkastengesellschaft handelt (Erklärung, daß die japanische Gesellschaft über eigene Arbeitskräfte…
…den USA als auch mit Japan verpflichtend vorgesehene Anrechnungsmethode führen dazu, dass die von einem in Österreich ansässigen Berufssportler bei den Rennen in den USA und Japan erzielten Preisgelder in Österreich der Besteuerung unterliegen. Eine allenfalls in den USA oder Japan DBA-konform entrichtete Einkommensteuer…
Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Japan (BGBl. III Nr. 167/2018) am 1.1.2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne…
Wird von einer in Japan ansässigen Konzernmuttergesellschaft die Entscheidung getroffen, dass die in Österreich für die Belieferung Osteuropas errichtete Vertriebstochtergesellschaft liquidiert wird und dass fortan die osteuropäischen Kunden von der in Deutschland bestehenden Vertriebstochtergesellschaft beliefert werden, dann ist zu untersuchen, ob diese Überlassung der Osteuropa…
Die "183-Tage-Klausel" des DBA-Japan entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7…
…dennoch auf Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht, muss als Indiz dafür gewertet werden, dass offensichtlich die Eigenschaft der Repräsentanz im Rahmen der Umsatzerzielung des japanischen Unternehmens nicht als bloßer untergeordneter Hilfsstützpunkt anerkannt werden konnte. 29. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…zur Erhebung gelangende österreichische Einkommensteuer nur auf jene Einkünfte entfallen, die aus den beiden erstgenannten Einkunftsquellen herrühren. Hat die die dritte Einkunftsquelle darstellende Kommanditgesellschaft japanische Lizenzgebühren in Höhe von brutto S 3,6 Mio bezogen, wobei die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerpflichtige Nettolizenzeinkünfte…