Findok · EAS-Auskünfte
EAS 55
Verlustabdeckung einer japanischen Service-Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 2146/1/1-IV/4/91vom 05.12.1991
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen, das im
Industrieanlagenbau in Fern-Ost tätig ist und sich aus wirtschaftlichen
Überlegungen genötigt sieht, in Japan eine Tochtergesellschaft zu
errichten, deren Aufgabe in Service- und Wartungsarbeiten bei den Kunden des
österreichischen Unternehmens besteht, hat gemäß Art. VII
DBA-Japan darauf zu achten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der
österreichischen Muttergesellschaft und der asiatischen Tochtergesellschaft
fremdverhaltenskonform ausgestaltet werden. Dies bedeutet, dass Leistungen, die
die ausländische Tochtergesellschaft der österreichischen
Muttergesellschaft gegenüber erbringt (Service und Wartung der von
Österreich gelieferten und aufgestellten Anlagen) entsprechend abgegolten
werden. Wird die Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft dazu
genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass ihr nicht
gestattet ist, kostendeckende Preise an die Kunden der österreichischen
Muttergesellschaft zu verrechnen, so muss die österreichische
Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden daher aus solchen
Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische
Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Artikel VII
DBA-Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (und in
Japan zu korrespondierenden Betriebseinnahmen).
Eine andere Betrachtung wäre nur geboten, wenn die
Zuschüsse nicht zur Herstellung einer fremdverhaltenskonformen
Gewinnaufteilung aus dem Anlagenbau (einschließlich der damit
zusammenhängenden Service- und Wartungsarbeiten) zwischen Österreich
und Japan dienten, sondern zur Ansammlung von unangemessenen (offenen oder
stillen) Reserven in der japanischen Tochtergesellschaft
führten.
5. Dezember
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
FremdüblichkeitFremdverhaltensgrundsatzFremdverhaltenskonformitätstille ReservenVerrechnungspreiseVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2146/1/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18508
- Gültig
- 05.12.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF