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11 Treffer1507 msnur geltende Fassungen
EAS 1248Dienstnehmerentsendung nach Litauen durch den deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 276/1-IV/4/9830.03.1998

…Österreich steuerlich zu erfassenden Gehälter sind korrespondierend dazu nach der zitierten Abkommensbestimmung in Deutschland von der Lohnabzugsbesteuerung zu entlasten. Zur Klärung der weiteren Einzelheiten Ihres Besteuerungsfalles wird eine Kontaktaufnahme mit Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) empfohlen. 30. März 1998 Für den Bundesminister: Dr…

EAS 1549Österreichischer Elektrotechniker auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 549/1-IV/4/9927.10.1999

…werden, da hiefür Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) oder mit dem zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt abzuklären wären. Wird festgestellt, daß sich der Lebensmittelpunkt vor allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger Reederei in Deutschland befindet…

EAS 1694183-Tage-Berechnung bei Auslandsentsendung in die USA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftD 299/1-IV/4/0027.07.2000

…3 lit. a des Abkommens die Verpflichtung zur Anrechnung der abkommensgemäß in den USA erhobenen Steuer. Es wird daher empfohlen unter Vorweis dieser Rechtsauskunft die Angelegenheit mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) zu besprechen, der bei allfälligen in dieser EAS-Auskunft nicht…

EAS 1709Österreichische Kraftfahrerin einer dänischen Spedition
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 632/1-IV/4/0017.08.2000

…Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind. Sollten sich weitere Fragen, insbesondere in Bezug auf das anzuwendende Aufteilungsverfahren, ergeben, wird empfohlen, diese mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes zu klären. 17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2502US-Firma mit Datenmanagementleistungen für österreichische Kunden
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftN 309/1-IV/4/0416.08.2004

…wesentlichen Teil der Datenmanagementdienstleistungen bilden. Die Frage kann aber mit bindender Wirkung nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, sie müsste vielmehr auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen mit dem örtlich zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) abgeklärt werden. 16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr…

EAS 2138Ortskräfte des Bayerischen Rundfunks in Wien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/55-IV/4/0205.11.2002

…unterhalten, dann müsste die Einkommensteuer im Wege der Steuerveranlagung in Österreich erhoben werden. Zur Klärung dieser Frage wird empfohlen, mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für internationales Steuerrecht) das Einvernehmen herzustellen. 05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 2849Server mit Hilfsfunktion
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0208-IV/4/200725.04.2007

…solange sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass wesentliche Aspekte auf deutscher Seite unberücksichtigt geblieben sind. Um optimale Rechtssicherheit im konkreten Fall zu erlangen, wird sich daher empfehlen, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen österreichischen Finanzamtes abzuklären. Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007

EAS 1304Verlegung des Arbeitsplatzes in die türkische Repräsentanz eines multinationalen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftC 112/1-IV/4/9820.07.1998

…die in Österreich sich ergebenden steuerlichen Folgen bei der geplanten Arbeitsplatzverlegung haben, bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an den Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des für Sie zuständigen Wiener Finanzamtes zu wenden. 20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1776Gesellschaftergeschäftsführer einer polnischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 837/1-IV/4/0028.12.2000

…Polen anders beurteilt werden und dies zu einem grenzüberschreitenden (negativen) Qualifikationskonflikt führt. Sollte dieser Fall eintreten, müsste die weitere Vorgangsweise mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abgeklärt werden (Terminvereinbarung mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht wäre diesfalls zu empfehlen). 28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr…

EAS 2535Betriebstätte im Fall eines italienischen Holzschlägerungsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0270-IV/4/200406.12.2004

…der möglicherweise auch weitere Aufträge für Holzschlägerungsarbeiten requiriert. Es muss daher angeraten werden, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Finanzamtes abzuklären. Hierbei wird auch die Frage des Lohnsteuerabzuges zu erörtern sein; der Lohnsteuerabzug wird von dem italienischen Unternehmen bereits dann vorzunehmen…

EAS 1442Österreicher als Dienstnehmer einer schweizerischen Firma mit Dauereinsatz in Drittstaaten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 448/1-IV/4/9921.04.1999

…des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Fragen zur praktischen Vorgangsweise bei der Einkünfteaufteilung sollten mit dem zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) besprochen werden. Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls…